Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

welche Summe, mit Berücksichtigung der nothwendig statt findenden Kompensttionen, von einer Regierung 
an die andere herauszuzahlen sepn dürste. Oie solchergestalt ermittelten Summen werden sogleich nach der 
Vollziehung der Haupkkonvention berich#net. 
Wroßber= Art. XXXII. Oa Königl. Preuß. Teits einige Distrikte des durch den Traktat vom 16ten Mai 1816. 
goglich· Wet- akguirirten Theils des Kdnigreichs Sachsen, an das Großherzogthum Weimar überlassen, und in dem un- 
mch-= Bel- term 22sten September ejusd. 5. zwischen Preußen und Weimar Feschlosfenen. Staatsvertrage unter andern inn 
tung drtref. Art. 10. von Großherzoguiich-Weimarscher Seite ausdrücklich erklärt worden ist: 
fend. aß Se. Kdnigl. Hohest in Absicht dieser Gebicte atle Bestimmungen als auch für sich gültig aner- 
kenuten, welche in dem zwlschen Sachsen und Preußen am 18ten Mai 1815. ofir scher Vertrage 
und namentlich in den Art. 6. 7. . 10. 11. und 18. enthalten sind, oder von der in Gemäßheit des 
4A#r Artikels des gedachten Vertrages anzuordnenden Kemmussion noch würden feftgesetzt werden; 
fo übernimm! die Kbnigl. Preuß1. Regierung, die pünktliche Erfüllung dicser Erklärung zu garantiren und 
verspricht die Khnigl. Sächsische Regierung hierunter allenthalben und zu jeder Ze gegen Wenmar zu vertreten. 
Algemel= Art. XXNXIII. Durch die in den vorhergehenden Artikeln der gegenwärtigen Haupt-Konvention 
e Verzicht= erfolgte Auseinandersetzung und Ausgkeichung werden alle Ansprüche, welche von ciner oder der anderen Re- 
4eidung- gierung in Beziehung auf den Friedenstraktat vom 18ten Mal 1312. oder aus der, demselben vorausgegan- 
enen Verwaltung der Königl. Sächsischen Lande nach allen verschiedenen Epochen derselben gemacht worden 
K oder auf irgend eine Weise noch gemacht werden kdunten, für besettiget und aufgehoben erklärt, um 
beide Theile verzichten hierdurch gegenseitig feierlichst auf alle fernerc in der gegenwärtigen Haupt-Konven- 
tion nicht gegründete diesfallssge Anforderungen. 
SEchiffartb Art. XXXIV. Da die, vermöge des am 13ten Mai 18153. abgeschlossenen Friedenstraktats, Art. 
auf der Elbe. 17., zwischen Preußen und Sachsen, in Bezug auf die Elbschifffahrt, zu treffenden besonderen Verabredun- 
gen, auf das allgemeine Reglement zu gründen senn werden, welches vermdge des 108ten Artikels 
der Wiener Kongreßakte von allen Regierungen, deren (sebiet die Clic derührt, gemeinschaftlich zu entwer- 
feu ist, und wozu bereits die ndthigen Einlen#un en getresfen fin?; so behalten sich beide Königliche Regicrun- 
en zur Zeit nnr vor, nach zu Stande gebrachtem allgemeien Reglement, dasjenige noch unter sich festzu- 
* was etwa dann noch einer sonderen Ver inigung uͤber dusen Gegenstand zwischen beiden Staalen 
bedürfen wird. 
Bekamtma- Art. XXXV. Oiejenigen Artkel oder Paragraphen dieser Konvcmion, welche nach dem einver- 
chung der nb- ständlichen Ermessen beider Kdnigl. Regierungen dazu geeignet sind, werden zur allgemeinen Wissenschaft 
stisen Arti= durch den Druck bffentlich bekannt gemacht werden. 
Nasfratlen. Art. XXXVI. Gegenwärtige Haupt-Konvention wird ven Ibro Kdnigl. Majestät von Preußen 
und Sachsen ratisizirt werden, und die Auswechselung der Ratifikationen innerhalb drei Wochen, oder, wenn 
er geschehen kann, noch früher erfolgen. 
Zu Urkund dessen haben der Kaiserlich -Knigl. Oestreichische Vermittelungs-Kommissair, imgleichen 
die beiderseitigen Königl. Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und mit ihren Wappen unteregche 
Geschehen zu Dresden, om 281len August 1810. 
Oer Oesterreichisch-Kaiserliche Vermitkelungs- 
Kommissair 
(I. S.) Gaertner. (I.. S.) v. Jordau. (L S.) v. Globig. 
  
we Die Nalifikationen obiger Kouvention sind am titen November d. J. zu Dresden ausgewechselt 
K. 
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