Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Urtikel III. K. 1. 1 
(3 cl . Beilage No. 1 
Konvention 
wegen 
Abgabe und Fortsetzung der in dem Kdnigreiche und Herzogthume Sachsen anhängigen Rechtssachen. 
N. die in dem Wiener Friedens-Trakkate Fwischen Ihren Königlichen Majesiätrn von Sachsen. 
und von Preussen, vom 18ten Mai v. J., an Preußen erfolgte Abtretung einiger Provinzen, Distuekte, 
Gebiete oder Gebietstheile auch Bestimmungen wegen des veränderten Gerichtsstandes bei den betreffenden. 
Landestheilen nothwendig macht; so ist wegen Abgabe und Fortsetzung der bei den Gerichtshöfen beider- 
Lunde verhandelten Prozess-, Vormundschafts-, Hopotheken -, Lehns= und anderer Rechtsangelegenheiten 
und wegen der dazn gehbrigen Akten, Depossten und Dokumente, es mgen sich nun diese bei obern eder- 
niedern Civilgeisilichen oder Militair-Gerichten, oder sonsiigen Behbrden, befinden, unter Vermitkelung des 
mit unterzeichueten Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Herrn Kommissarii, von den beiderseitigen Anscinane 
dersetzungs= und Ausgleichungs-Kommissarien, Kraft ihrer Vollmachten und Instruktionen, ingleichen mit 
Inziehung des mit unterzeichucten Königl. Prensischen Kammergerichksraths Herrn Sictze, nachllehende 
Uedereinkuuft verabredet und geschlossen worden. · 
1.Bei-allenbeweglicheSachcnbetreffentknundüberhauptbeiulleupcnlichenxKlagknWider-wesent-Mksonqlss 
licheWchnsilzdcsBcllagtcmLetztercfmagcinknprivilegirtenoderdengcwhnlkchenGerichtsstandgehabtfachm- 
haben, zur Richtschnur anzunehmen, und der Prozeß vor demjenigen Nichter fortzusetzen, welchem der Be- 
klagten oder dessen Erben, am dreißigsten November v. J., nach deren damaligem wesentlichem Wohnsicze, 
unterworfeun waren. 
Die Rechtsangelegenbeiten derjenigen, welche am gedachten Tage weder in dem Kbnigreiche Sachsen, 
noch in der Königl. Prceußischen Monarchie, überhaupt ihren wesenrlichen Wohnsic hatten, eder nicht in 
Cioil= oder Milirairdiensten derselben standen, verbleiben dem erichte, wo sie dermalen anhängig find. 
iese Besiimmnungen wegen des nur gedachten Jeitpunktes, so wic wegen der Ausländer und des 
privilegirten Gerichtssiandes, gelten als allgemeine Regel für alle die Fällc, wegen welcher in dieser Konven- 
tion nicht ctwas Anderes auserücklich festgesetzt ist. 
2. Wenn bei Personalllagen mehrere Ltis-Konserken vorhanden sind., welche unkerverschiedener Landes: Litlo. Kon- 
hoheit wohnen, so ist die Sache da zu lassen und zu brendigen, wo sic am dreißigsten November v. J. auhn-forten. 
gig war; jedoch stehet den Partheien, Klägern sowohl als Vellagten, frei, dararf anzutragen, daß, wenn 
der Gegenstand der Klage theilbar ist, in Räcksicht derienigen Litis-Konsorten, mit welchen die antragende 
Gegenparthey unter derselben Landcshoheit stehet, die Sache, in Rücksicht dieser Theilhaber, an ihre Landes- 
hoheit abgegeben werde. In diesem Falle sind die Gerichte der andern Landceheheit gehalten, die dazu nd- 
thigen Verhandlungen, blos gegen Vergütung der Kepialien, der neuen Gerichtsbehbrde mitzutheilen. 
Z. Realllagen werden vor dem Gerichte fortgeselt, unter welchem der streitige Gegenstand gelegen is. NRealklagem 
Dieß findet auch bei Sequesirationen, Subhastatienen und andcn, ein Grunsstück und -rs gekent eTballnagen 
betresfenden, gerichtlichen Handlungen statt, insofern nicht eine Auknahme ausdrückiich bedungen ist. 
4. Sollte der Gegenstand des Prozesses ssch zum Theil in dem Kbnigreiche, zum Theil in dem Herzoge Bel Grund- 
thume Sachsen, befinden; so wird der Prozeß dn, wo er auhängig ist, ken liegt jedoch der rt Aist unter 
gend groͤßere Theil unter der andern Landcoͤhoheit, so ist die Sache an die gegenscitige Gerichtobchorde Lerschledener 
abzugeben.- Landethoheit. 
5. In Räckstcht der Sercitigkeiten, wobeidie Landrégrenze einsillA#gt, istdenjenigen Grundsätzen nachzu= etttutct. 
gehen, welche indergleichen Angelegenheiten bisher Frischen den beiderseitigen Regierungen statt gefunden habe. 18 
. Die Fortsetzungder Konkurssachenrichtet sich nach dem wesentlichen Wohnsitze des Gemeinschuldners * 
#am dreihigsten Noocmber v. J. und, wenn derselbe früher sen anh, wppapees emeialchi der Konlurse. 
Erdifnung des Konkurses durch Erlassung der Ediltalien; es waͤre denn, das der Schuldner, oder dessen 
Erben und die Mehrheit der Gläubiger, cinverstaͤndlich wuͤnschten, den Konkurs bei dem Gerichte, wo er ein- 
mali
	        
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