Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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lich derfeiden kompetirenden Gemiffe, Bezhge nntzbarer und Ehrenrechte anl ; so werden dirse, in so wert sie der einen 
Regierung oder Landesherrlichen Behörde oder Landesberrlichen Beamten, als solchen, auf Stiftungen in dem Landestbeil 
der andern Regicrung zustehen, zu Gunsten dieser Regierung dergestalt für erloschen erkläft, daß hierüber zwischen beiden 
Regierungen keine weitere Ausgleichung zu geschchen hat. Wenn hingegen Famlien oder Privatpersonen, vermoge Stif- 
tungsmäß'ger Anordnungen, sich im wohlgrgrundeten, folglich ihnen ohne Rer tsverletzung nicht wicder zu entzlehenden 
Besih des Adumistratenérechts, des Kollaturrechts und etwa auch noch anderer damit konncrer Bezüge, Genüsse nutz- 
bafer oder Ehrenrechte an oder auf Stiftungen des andern Landestheils befinden; so find diese Rechte und Emolumente 
alc en Thaul ihres Prrateigenthums anzusehen und haben ihnen unverkürzt. und ungeschm'clert zu verbleiben. Sollte wider 
Erwartung einelder beiden Höchsten Regiemmgen sich durch Rücksichten auf das allgemeine Wohl oder den in anderer Weise 
nicht erreichbaren Sustungezweck unumgänglich zu solchen Berfügungen bei eincr ihrer Stiftungen ermüßiget sehen, durch 
wesche die Adn#mstrations-, Kollatur= und damit konneren Rechte einer Familien= oder Privatperson des andern Landestheils 
beeinträchtiget oder geschmälert würden, oder werden kodnnten; so wurd sic alles dasjenige beobachten, was in dem vorigen 
ür dergleichen Falle zum Besten der zur Thelnahme an dem Haupzwecke der Stiftungen Berufenen bedungen worden ist. 
Utcn sich bei der könfügen Ausemandersctzung der Verhältussse cinzelner Ststungen, Fälle ergeben, wo Stadträthe, 
Kotporanonen oder Kommunen des einen Landestbeils vermoge Stiftungsmäßiger Anordnungen sich im wohlgegründeten, 
folglich ihnen ohne Rechtsverletzung nicht wieder zu entziehenden, Besitz von Administrations= oder Koddakur-Fechern auf 
Snftungen des andern #nfeeie befinden, und sollten mit der fernern Ausübung dieser Rechte wegen der eingetretenen 
Territorial-und Hohrits-Veränderungen, Nachtheile oder Unzukömmlechkeiren für die besagten Administratoren und Kollatoren 
oder für die Stiftungen selbst verbunden seyn; so werden bete Königl. Regicrungen vermöge der ihnen oblicgenden Verrflich- 
tung, für das Wohl der Süftungen und anderer moralischer Persenen in ihrem Gebicte zu sorgen, sich über solche Verfä- 
Zungen vereinigen, wodurch das Berke der Stiftungen, ohne Benachtheiligung und Kränkung der Rechte besagter Admini- 
stratoren und Kdllatorän gewahrt wird, und dergleichen Aeministrations= und Kollakurrechte gegen ähnliche in dem eigenen 
Gebit ousgetauscht, oder, wo dieses nach den gegenseitig vorhandenen Fallen nicht mehr moglich senn sollte, den zur Kolla- 
tur oder Admmisiration berechtigten Stadträthen, Kerperattonen oder Kommunen billige Entschädigungen geleistet werden. 
Ganz auf dem nemlichen Wege wird man die Ausgleichung zu bewirken bemäht seyn, wenn etwa ähnliche Mlle mit ständi- 
schen Kollatur= oder Administrationsrechten annoch vorkommen sollten. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß jeder aus- 
wärtige Awministrator se gut wie der inländische, sich den Weisungen der unt der Obrraufsicht über die Stiftung beauftragten 
Landesbehörden, welche an ihn in seiner Eigenschaft als Administrator ergehen werden, zu fügen und insbesondere dieser 
Bebbrde auf jedesmaliges Verlangen Rechnung zu legen verpflichtet ist. Auch ist der auswärtige Administrator einer wich- 
tigeren Sastung verbunden, an dem Ortr, wo sich die mit der Oberaufsicht über die Stiftung beauftragte Landesbe- 
hörde befindet, auf ihr Verlangen einen Bevollmäch#igten aufzustellen, welchem alle die Administration der Stiftungen 
betreffende Weisungen zugestellt werden können, und durch welchen die Administrationsgeschäfte, in soweit sic in dem 
Kandestheile, dem die Stiftung angehdrk, vorkommen, zu vernchten sind. 
&#. 4. Rücksichtlich der Privatgenuß= und Kollaturrechte bei den Drei Fürstenschulen, hat man sich zu deren Besten 
wegen der bei denselben eintretenden besondern Verbältnisse dahin vereiniget, daß die Feeiltellen auf jeder derselben künftig 
nur an Unterthanen des Landestheils, worin die Firstenschute liegt, und nur von Kollatoren, welche sich in eben diesem 
Landestheile befinden, werden vergeben werden. Solchergestalt werden die Genust= und Kollaturrechte an Freistellen dieser 
Art, welche bisher von Unterthanen oder Kollateren des einen Landcstheils auf Fürstenschulen des andern Landestheils 
auszulben waren, im Ganzen gegen einander ausgetauscht. 
Nachdem iedoch bieber auf der Schule zu Pforta mehr Freistellen von Kollatoren in dem Kdnigreich als auf den Für- 
enschulen zu Meißen und Grimma von Kollateren in dem Herzogthum zu vergeben waren, mitbin die Kollatoren in dem 
dusgreich Kurch die von den Kellatoren in dem Herzogthum aufgegebenen Freistellen zu Meißen und Gimma nicht schadlos 
chalten werden können; so ist man ferner übereingekommen, daß die Kömgl. Sächsische Regierung die Entschädigung der 
betheuigten Kollakoren und Genußberechtigten wegen der auf solche Woeise verlohren gehenden Fralsfeben gegen ein von der 
K#nigl. Preußischen Regicrung zu gewährendes Aversionalguantum von Sieben und dun Tausend Fuͤnfhundert Thalern 
ogenannter Reichenbachscher Obligationen nebst den seit Johannis 1817. darauf haftenden Zunsen übernimmt. Die Kduigl. 
reuß. Regierung laͤßt sich demnach diesen Betrag an denjenigen 72000 Rthlr. —. —= sogenunnter Reichenbachscher 
Obligatonen in Abzug brungen, welche sic vermöge des &. 13. der am 23sten Julius 1817. abgeschlossenen Peräguations-= 
und Zentralsteuer-Konvention zu erhalten hat. 
K. S. Jede Regierung wird rücksichtlich des in ihrem Lande befindlichen beweglichen oder unbeweglichen Vermdgens 
einer Stistung des andern Landestheils, keine andern Rechke ausüben, als welche überhaupt einer Landesberrschaft im Anschung 
des in ibrem Gebiete befindlichen Eigenthums fremder Unterkhanen zusteht. Was in §. 10. des Trattats vom 18ten May 1315. 
zwischen Sr. Kdnigl. Preußischen und Koͤnigl. Saͤchsischen Majestäͤten stipulirt worden, ist hier als woͤrtlich wiederholt anußben 
K. ö0. Daesé für die Sefftungen und selbst für die Regierungen wünschenswerth ist, daß das Vermogen der ersteren, 
wenigstens in so wi##t cs aus Kapitalien besteht, soviel mogiich in dem Lande, welchen sic angehbren, vereinigt werde; 
bo verpflichten sich beide Kbnigl. Regierungen, zwischen den Stifkungen beider Landestheile den Austausch der außer Lande 
angelegten Kapttalten gegen Frichen die im Lande angelegt sind, nach Thunlichkeit einzulcicen. 
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