Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

(No. 532.) Kartel -Konventlon abgeschlossen zwischen Preußen und Wuͤrtemberg unterm 
Zisten März, und ratifizirt am 18ten April 1819. 
N Ihre Königliche Majestäten von Preußen und von Würtemberg 
zu mehrerer Beförderung des zwischen beiden Staaten bestehenden freund- 
schaftlichen Vernehmens, eine Konvention wegen gegenseitiger Auslieferung 
der beiderseitigen Deserteurs und der sonst austretenden Militairpflichtigen 
Mannschaft zu errichten beschlossen haben, so sind zu dem Ende beauftragt und 
bevollmächtigt worden: 
Von Seiner Majestat dem Könige von Preußen, 
Allerhöchstdessen Geheimer Staatsrarh, außerordentlicher Gesandter und 
bevollmächrigter Minister bei dem Königlich-Würtembergischen und Groß- 
herzoglich -Badischen Hofe, Johann Emanuel von Küster, Ruter 
des rothen Adler-Ordens zweiter Klasse und des eisernen Kreuzes; 
Und von Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg, 
Allerhöchstdessen Geheimer-Rath, Staats-Minister, Minister der auswaͤrti- 
gen Angelegenheiten und Oberst Kammerherr, Ferdinand Graf von 
Zeppelin, Großkreuz des Königlichen Ordens der Wärtembergschen Krone, 
und des Königlich= Ungarischen St. Stephan-Ordens, Ritter der Königlich- 
Preußischen schwarzen und rorhen Adler-Orden, des Kaiserlich-Russtschen 
St. Alerander-Newsky-Ordens und des Maltheser-Ordens, 
welche nachstehende Vertragspunkte unter Vorbehalt beiderseitiger Allerhöch- 
ster Ratifikation, verabredet und festgestellt haben. 
Artikel 1. Alle in Zukunft und zwar von dem Tage der Publikation 
gegenwärtiger Konvention, nach vorausgegangener Ratifikation, an gerechnet, 
von den Armeen der beiden hohen kontrahirenden Theile unmirtelbar oder mit- 
telbar in des Andern Lande oder zu dessen Truppen, wenn diese sich auch außer- 
halb ihres Vaterlandes befinden sollten, desertirende Militairpersonen sollen 
gegenseitig ausgeliefert werden. 
Artikel 2. Als Deserteur werden, ohne Unterschied des Grades oder 
der Wasse, alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des 
stehenden Oeeres oder der mit demselben in gleichen Verhältnissen stehenden be- 
waffneten Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen eines jeden der bei- 
den Staaten, gehören und demselben mit Eid und Pflicht verwandt sind, mit 
Inbegriff der bei der Artillerie oder dem übrigen Militair-Fuhrwesen dienenden 
Trainsoldaten oder sonst etwa angestellten Knechte. 
Ein gleiches findet auch auf die Dienerschaft der Offiziere und die mitge- 
nommenen Pferde und Effekten Anwendung. 
Artikel 3. Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hoben 
kontrahirenden Mächte früher schon von einer andern Machlt desertirt wäre, 
Jabrgang 1819. P so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.