Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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mern  entscheidet  der  Reerutirungsrath  in
letzter  Instanz,  und  zwar  ohne  Beyziehung
der  Militärbeysitzer,  wenn  die  Vertauschung
vor  der  definitiven  Berichtigung  der  Conseriptionolisten
  statt  fand  (&.  35.)  mit
Beyzlehung  derselben,  wenn  die  Vertauschung
  erst  später  angemeldet  wurde.

Ueber  die  Dienstesfähigkeit  derjenigen
welche  einen  bereits  in  die  Armee  eingereihten
  Bruder  ersetzen  wollen,  erkennen
ausschließend  die  Militärbehörden.

V.  Abschnitt.
Von  der  Entlassung.
61.

Die  Armeepflichtigkeit  derjenigen,  welche
  in  die  Armee  auf  den  Grund  der  Conseription
  eingereiht  wurden,  endet  in  der
Negel  erst,  wenn  sie  die  gesetzliche  Dienstzeit
  von  6  Jahren  in  der  Armee  zubrachten;
  früher  nur  dann,  wenn,  und  so
wie  sie

a)  dienstesuntauglich  wurden,  oder

b))  unter  Erfüllung  der  in  den  G.  55
und  55  ertheilten  Vorschriften  für
sich  einen  Ersatzmann  stellten,  oder

c)  sich  mit  einem  älteren  Diensttauglichen,
  der  Armeepflicht  bereits  entlassenen
  Bruder  vertauschten,  und
dieser  fuͤr  sie  in  die  Armee  trat,
oder

d)  wirklich  in  den  geistlichen  Stand  getreten
  sind.  —

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&.  62.

Die  Armee-Pslichtigkeit  eines  Ersatzmanns
  endet  in  der  Regel  gleichfalls  nur
nach  vollendeter  sechsjähriger  Dienstzeit,
früher  nur  dann,  wenn,  und  so  wie  der:
selbe

a)  dienstuntauglich  wird,  oder

b)  jene  Dienstzeit  zurücklege,  welche
seinem  Einsteller  bey  dem  Austreten
  aus  der  Armee  noch  obgelegen
hätte,  oder

JPc)  einen  Ersatzmann  stellt.

g.  63.

Für  diejenigen  Conserlbirten,  welche
nicht  in  die  Armee  eingereiht  wurden,  endet
  die  Armeepflichtigkeit  in  der  Regel  während
  des  zweyten  Jahres  derselben  unmittelbar
  nach  Vollendung  der  Aushebung  jener
  Altersclasse,  welche  im  ersten  Jahre
der  Armeepflichtigkeit  steht,  früher  endet
sie  nur  dann,  wenn,  und  so  wie  sie

1)  mit  Gebrechen  behaftet  sind,  welche
sie  zum  Dienste  der  Armee  untauglich
  machen;

2)  wenn  ein  Conseribirter  einen  Ersagmann
  stellte  und  die  Vorschriften  der
G.  53.  und  55.  erfüllte;

3)  wenn  sie  auf  den  Grund  des  F.  5.
von  der  Ehre  der  Waffen  ausgeschlossen,
  und  nach  K.  45  während  6  Jahren
  zu  der  darinn  bezeichneten  Arbeit
verwendet  wurden,  oder  in  Bereitschaft
  standen.