Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Bestimmungen, auf eine Pension Anspruch machen koͤnnen, empfangen 
dieselbe aus den in Unsere Kasse fließenden Einnahmen des standesherr- 
lichen Bezirks. 
b) Personen, welche bei der Verwaltung der Domainen und grundherr- 
lichen Gerechtsame, oder bei der Person des Standesherrn oder für 
dessen Privatgeschäfte angestellt gewesen waren, können, wenn ihnen 
überhaupt ein Anspruch auf Pension zusteht, diese nur von dem Stan- 
desherrn verlangen. 
c) Waren die Dienste des Pensionssuchenden gemischter Art, so ist mit Rück- 
sicht auf das frühere korrespondirende Gehalt nur ein verhältnißmäßiger 
Beitrag zur Pension auf Unsere Staatskassen zu übernehmen. 
d) Die auf dem Reichsdeputationsschlusse beruhenden Pensionen, welche 
den Standesherren wegen eingezogener Dom= und anderer geistlichen 
Stifter und Klöster, mit Rücksicht auf die davon unterhabenden Besitzun- 
gen zur Last fallen, es mögen die Stifter und Klöster vor oder nach 
Auflôsung des deutschen Reichs eingezogen seyn, müssen vom isten No- 
vember 1813. ab, nach den Grunvsätzen des Reichsdeputationsschlusses 
von den Standesherren an die Pensionsberechtigten gezahlt werden. Ist 
in Gemäßheit des Reichsdeputationsschlusses eine Theilung der Besitzungen 
einer eingezogenen geistlichen Korporation geschehen, so tragen die Stan- 
desherren nur nach Verhältniß des auf sie gefallenen Antheils zu den 
Pensionen bei; Streitigkeiten, welche über die Anwendung der Grund- 
sätze des Reichsdeputationsschlusses zwischen den Pensionsberechtigten und 
den Standesherren oder zwischen diesen und Unserm Fiskus entstehen, 
gehbren, wenn sie in der Güte nicht ausgeglichen werden können, zur 
Entscheidung der Gerichte. 
ee) Dieselben Grundsätze (d.) finden wegen der Pensionsansprüche der 
Mitglieder und Angehörigen des deutschen und Johanniterordens in 
Absicht der bei der Einziehung in den Besitz von Standesherren überge- 
gangenen Ordensgüter in Anwendung. 
Wir tragen Unserm Staatsministerium hierdurch auf, nach dem Inhalt 
der vorstehenden Instruktion, die vormals unmittelbaren deutschen Reichssiände 
in die vollständige Ausübung und in den Genuß aller ihnen zustehenden Ge- 
rechtsame einzuführen, zu dem Ende das Weitere mit einem jeden derselben 
einzuleiten, auch die betreffenden Provinzialbehörden zur genauen Beachtung 
der festgestellten Rechtsverhältnisse anzuweisen. 
Gegeben Berlin, den Zosten Mai 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. v. Kircheisen. v. Bülow. 
v. Schuckmann. v. Lottum. v. Klewitz. v. Schöler. 
 
	        
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