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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagaten.
JNo. 10.—
(No. 608.) Verordnung wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem mit den Preugi-
schen Staaten vereinigten Herzogthum Sachsen. Vom töten Juni 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Nachdem Wir in dem mit Unseren Staaten vereinigten Herzogthum
Sachsen bereits durch das Patent vom 15ten November 1816. g. 16. eine
besondere Verordnung uͤber das Hypothekenwesen Uns vorbehalten, und diese
Ankuͤndigung auch auf die Aemter Heringen und Kelbra durch die Verordnung
vom 20sten Oktober 1819. erstreckt haben; so verordnen Wir gegenwaͤrtig,
nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folget:
K. 1. Es sollen hierdurch die Allgemeine Hypothekenordnung vom 2osten 5 Etaftb=
Dezember 1783. nebst den spätern Gesetzen, wodurch dieselbe erldutert oder ab- Föshh
geändert ist, in den erwähnten Landestheilen unter den nachfolgenden Gur botbeken-
Bestimmungen Gesetzeskraft erhalten.
S. 2. Der Erwerb von Hypothekenrechten vor Einführung des Allge= clo ene
meinen Landrechts und der Gerichtsordnung ist lediglich nach dem zur Jeit a#rt, en
dieses Erwerbes geltenden Recht zu beurtheilen. dn
§ 3. Auch wenn seit Einführung dieser Gesetze bis zur Gesetzeskraft 10 ubÖ
der gegenwärtigen Verordnung ausdrückliche oder vertragsmäßige Hypotheken
errichtet worden sind, so soll die Gültigkeit ihrer Bestellung nach dem frü-
hern Recht beurtheilt werden.
#K. 4. a) Desgleichen soll der Erwerb stillschweigender oder gesetzlicher
Hypotheken in diesem Zeitraum in sofern nach dem frühern Recht beurtheilt
werden, daß das Realrecht derselben auch ohne gerichtlichen Konsens und
ohne Eintragung angenommen werden soll.
Jahrgang 1820. P b) Da-
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Juni 1820.),