— 102 —
b) Dagegen soll auch schon für diesen Zeitraum lediglich nach Unsern
Gesetzen bestimmt werden, welche Hypotheken als stillschweigende oder gesetz-
liche anzusehen sind, und von wem sie erworben werden konnten.
B. zar g. 5. Diejenigen Gläubiger, welchen nach den Grundsätzen der ##
ünstigen 2 — 4. ein älteres Hypothekenrecht zusteht, haben solches vor dem 4sten
P5s Januar 1822. bei der kompetenten Hypothekenbehörde anzumelden, und der-
selben die zur Begründung ihres Anspruchs dienenden Urkunden und Beweis-
mittel zu übergeben.
. 6ö. Sie erlangen durch diese Anmeldung das Recht, in dem kuͤnf-
tigen Hypothekenbuche mit derjenigen Prioritaͤt eingetragen zu werden, welche
ihnen nach den fruͤheren Gesetzen zukam, ohne Ruͤcksicht darauf, wer sich unter
mehreren derselben, innerhalb des im H. 5. bestimmten Zeitraums, fruͤher an-
gemeldet haben möge.
K. 7. Die Hppothekenbehörde verfertigt sogleich nach dem 1sten Januar
1822. eine Tabelle aller ältern Hypotheken, welche bei ihr in Gemäßheit des F. 5.
angemeldet und dargethan seyn werden, und stellt dieselben mit Benutzung
der ihr vorliegenden Nachrichten in die durch F. 6. bestimmte Ordnung. Diese
Tabelle muß spatestens bis zum 1sten Juli 1822. vollendet seyn.
g. 8. Vom ssten Juli bis zum 31sten August 1822. steht es allen Inter-
essenten frei, diese Tabelle einzusehen, und ihre Erinnerungen dagegen der Hypo-
thekenbehoͤrde anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Zeit koͤnnen keine Erinnerungen mehr vorgebracht
werden.
g. 9. Hierauf traͤgt die Hypothekenbehoͤrde unverzuͤglich alle diese Hypo-
theken in das nach Vorschrift der Hypothekenordnung einzurichtende Hypotheken-
buch ein, und legt dabei die im F. 7. vorgeschriebene Tabelle zum Grunde.
Sind in Gemäßheit des F. 8. Erinnerungen angebracht worden, welche
nicht sogleich als völlig unbegründet erkannt werden, so werden dieselben in
Form einer Protestation vermerkt, sämmtliche Interessenten werden davon be-
nachrichtigt, und es wird denselben überlassen, ihre Ansprüche im Wege Rech-
tens wahrzunehmen, dergestalt, daß der Abschluß des Hypothekenbuchs dadurch
nicht aufgehalten werden darf.
§. 10. Sobald die Hypothekenbehörde das Hypothekenbuch vollendet hat,
macht sie dieses durch das Amtsblatt der Regierung bekannt.
- Behand- & 11. So lange die im 9. 10. vorgeschriebene Bekanntmachung noch
une rt,“ nicht erfolgt ist, soll dennoch jeder Gläubiger, welcher sich zur Eintragung gehö-
kattelen rig angemeldet hat, sein Recht gegen einen dritten Besitzer verfolgen können.
Der 512 9. 12. Desgleichen erlangt ein solcher Glädubiger durch die gehörige An-
Kroztbe. meldung das Recht, im Fall eines Konkurses, in die dritte Klasse gesetzt zu werden.
F. 13.