446 IV. Ordnungspolizei.
4. Die Gemeinde- und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer
Kenntnis gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht
bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurteilten Personen Vermögen durch
Erbschaft oder Vermächtnis zufällt, im ersteren Falle dem Zivilvorsitzenden der
Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige zu
erstatten.
5. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten
45. Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren
solche Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die
Betreffenden dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleichzeitiger Übersendung
ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief usw.) namhaft zu machen.
Der Zivilvorsitzende hat geeigneten Falles dem Bezirkskommando die erforderliche
Mitteilung zu erstatten.
6. Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Erteilung
der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen 6 Monaten
außerhalb des Reichsgebiets verlegt haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften
des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirkskommando unmittelbar Anzeige
zu erstatten.
7. Bürgerliches Gesetzbuch. 8 965—984.
VI. Fund.
8 965. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat
dem Verlierer oder dem Eigenthümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten
unverzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für
die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich
der Polizeibehörde 1) anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als
drei Mark werth, so bedarf es der Anzeige nicht.
§ 966. Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung
mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache
öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der Polizeibehörde
Anzeige zu machen.
Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
8 967. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der Polizeibehörde
verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die Polizeibehörde
abzuliefern.
8 968. Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
8 969. Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den
Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
1) Die poliz. Behandlung der Fundsachen ist durch Vf. 27. Okt. 99 (Anlage
A) geregelt.