Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

446  IV.  Ordnungspolizei.

4.  Die  Gemeinde-  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  allen  zu  ihrer
Kenntnis  gelangenden  Fällen,  in  welchen  den  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht
bezw.  wegen  unerlaubter  Auswanderung  verurteilten  Personen  Vermögen  durch
Erbschaft  oder  Vermächtnis  zufällt,  im  ersteren  Falle  dem  Zivilvorsitzenden  der
Ersatzkommission,  im  letzteren  Falle  dem  Bezirkskommando  sofort  Anzeige  zu
erstatten.

5.  Wandern  Personen  im  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
45.  Lebensjahre  zum  Zwecke  der  Niederlassung  vom  Auslande  ein,  oder  kehren
solche  Personen  nach  erfolgter  Auswanderung  in  das  Inland  zurück,  so  sind  die
Betreffenden  dem  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  bei  gleichzeitiger  Übersendung
  ihrer  Legitimationspapiere  (Paß,  Bürgerbrief  usw.)  namhaft  zu  machen.
Der  Zivilvorsitzende  hat  geeigneten  Falles  dem  Bezirkskommando  die  erforderliche
Mitteilung  zu  erstatten.

6.  Ebenso  sind  Wehrpflichtige  namhaft  zu  machen,  welche  nach  Erteilung
der  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  ihren  Wohnsitz  nicht  binnen  6  Monaten
außerhalb  des  Reichsgebiets  verlegt  haben.  Gehören  die  Personen  zu  den  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes,  so  ist  dem  Bezirkskommando  unmittelbar  Anzeige
zu  erstatten.

7.  Bürgerliches  Gesetzbuch.  8  965—984.
VI.  Fund.

8  965.  Wer  eine  verlorene  Sache  findet  und  an  sich  nimmt,  hat
dem  Verlierer  oder  dem  Eigenthümer  oder  einem  sonstigen  Empfangsberechtigten
  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Kennt  der  Finder  die  Empfangsberechtigten  nicht  oder  ist  ihm  ihr
Aufenthalt  unbekannt,  so  hat  er  den  Fund  und  die  Umstände,  welche  für
die  Ermittelung  der  Empfangsberechtigten  erheblich  sein  können,  unverzüglich
  der  Polizeibehörde  1)  anzuzeigen.  Ist  die  Sache  nicht  mehr  als
drei  Mark  werth,  so  bedarf  es  der  Anzeige  nicht.

§  966.  Der  Finder  ist  zur  Verwahrung  der  Sache  verpflichtet.

Ist  der  Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  ist  die  Aufbewahrung
mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden,  so  hat  der  Finder  die  Sache
öffentlich  versteigern  zu  lassen.  Vor  der  Versteigerung  ist  der  Polizeibehörde
  Anzeige  zu  machen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  der  Sache.

8  967.  Der  Finder  ist  berechtigt  und  auf  Anordnung  der  Polizeibehörde
  verpflichtet,  die  Sache  oder  den  Versteigerungserlös  an  die  Polizeibehörde
  abzuliefern.

8  968.  Der  Finder  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu
vertreten.

8  969.  Der  Finder  wird  durch  die  Herausgabe  der  Sache  an  den
Verlierer  auch  den  sonstigen  Empfangsberechtigten  gegenüber  befreit.

1)  Die  poliz.  Behandlung  der  Fundsachen  ist  durch  Vf.  27.  Okt.  99  (Anlage
  A)  geregelt.