Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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g.  26.  Ist  das  Gut  nach  dem  ssten  Januar  1822.  an  einen  dritten
Besitzer  veraͤußert,  so  haben  die,  welche  ihre  Realansprüche  anzumelden  unterlassen,
  ihre  Rechte  gegen  das  Gut  ganz  verloren,  und  duͤrfen  weder  der
dritte  Besitzer,  noch  die,  welche  von  ihm  ihre  Rechte  herleiten,  deshalb  im
geringsten  beunruhigt,  oder  in  Anspruch  genommen  werden.  Der  saͤumige
Realglaͤubiger  kann  seine  Rechte  nur  gegen  seinen  Schuldner,  dessen  Erben
und  deren  sonstiges  Vermoͤgen  verfolgen.

§.  27.  Die  im  Allgemeinen  Landrecht  Theil  I.  Titel  20.  96.  411.  und
412.,  und  in  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  50.  F.  394.
enthaltenen  Bestimmungen  werden  hierdurch  für  die  vorkommenden  Fälle  in  den
betreffenden  Gerichtsbezirken,  so  lange  außer  Kraft  gesetzt,  bis  von  Seiten
der  Hppothekenbehörde  die  F.  10.  dieser  Verordnung  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  erfolgt  seyn  wird.

K.  28.  Zur  möglichsten  Erleichterung  der  Interessenten,  wollen  Wir
allen  die  Hypotheken-Einrichtung  betreffenden  Verhandlungen,  so  weit  sie  bis
zum  isten  Januar  1822.  vorfallen  und  zugleich  vor  der  gegenwärtigen  Verordnung
  erworbene  Rechte  zum  Gegenstand  haben,  die  Stempelfreiheit  zusichern,
  sie  auch  von  Erlegung  der  in  der  Sporteltare  vorgeschriebenen  Taxen
und  Gerichesgebühren  befreien.  Nur  zu  den  unvermeidlichen  baaren  Auslagen,
deren  Vorschuß  Unsere  Kassen  erforderlichen  Falls  übernehmen  werden,  soll
den  Gutsbesitzern  und  Real-Pratendenten,  ein  nach  dem  Objekt  zu  bestimmendes
  geringes  Pauschquantum  abgefordert  werden.

K.  29.  Da  sich  die  Führung  besonderer  Ingrossationsbücher  durch  die
Erfahrung  als  überflüssig  bewiesen  hat,  so  wird  hierdurch  die  Hypothekenordnung
  dahin  abgeändert,  daß  keine  Ingrossationsbücher  angelegt  und  geführt
werden  sollen.

§K.  30.  Für  die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  werden  die
Hypothekenbehörden  noch  mit  besonderer  Instruktion  von  Unserm  Justizminister
versehen  werden,  nach  welcher  sie  sich  zu  achten  haben.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen,  und  mit
Unserm  Koöniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Berlin,  den  16ten  Juni  1820.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei

Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  609.)