Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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ad 7. Eben so soll den noch lebenden Ehemännern, welche in jener Pe- 
riode die Pension heruntergesetzt haben, gestattet seyn, solche unter den- 
selben Bedingungen auf den frühern Einkaufssatz zu erhöhen, unter 
denen die Wiederaufnahme der Erkludirten Statt findet. 
ad 8. Ist der Abzug auf alle Rückstände ohne Unterschied auszudehnen; 
bei Pensionen unter 100 Rcthlr. findet aber auch wegen des rückstän- 
digen Antritksgeldes kein Abzug Statt, und was 
ad 9. künftige Wittwen Erkludirter anbetrifft, deren Pension unter 
100 Rechlr. beträgt, so wird vorausgesetzt, daß die Wiederaufnahme 
innerhalb der festgesetzten 3 Monate erfolgt ist. Endlich 
ad 10. soll auch der Wittwe des Obristlieutenants v. Stockhausen und 
der mit ihr etwa in gleichem Fall befindlichen Wittwen das verlorne 
Pensionsrecht ebenfalls zugestanden seyn. 
Carlsbad, den 24len Juli 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. 
([No. 621.)
	        
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