56 Prov. Tax- u. St.-Ges. v. 21. Juni 1870, Art. 1 u. 6.
nur er durch sein öffentliches Amt befugt und verpflichtet
wäre, sondern eine solche, welche eben so
gut der Gläubiger selbst oder ein von ihm beauftragter
Advokat, ja sogar ein von ihm beauftragter
Freund, Verwandter oder s. g. Geschäftsmann,
der gar keine öffentliche Funktion bekleidet, vornehmen
kann.
So gewiß also der Gläubiger selbst, oder sein
Advokat oder der von ihm bevollmächtigte Private
zu dem Gesuche um Erlassung eines bedingten
Zahlungsbefehles nicht den Stempel zu 15 kr. nach
Art. 6 Ziff. 2 sondern nur den zu 3 kr. nach Art. 1
des prov. Tax= und Stempelges. anzuwenden hätten,
so gewiß, wenn diese Personen, ja der Gerichtsvollzieher
selbst, den Antrag mündlich
stellten, der Einzelnrichter oder Gerichtsschrieber zu
dem Protokolle hierüber auch nur den Stempel zu
3 kr. anwendete, eben so gewiß braucht auch der
Gerichtsvollzieher sich keines höheren zu bedienen.
Die hervorgehobene Unterscheidung zwischen Gerichtsvollzieherakten
und Handlungen der Gerichtsvollzieher
als Parteivertreter ist auch aus der Gerichtsvollziehergebührenordnung
vom 13. Mai 1870
ersichtlich. Dort regelt §. 1 u. 2 die Gebühren für
den Sttzungsdsenst, §. 3—17 die Gebühren für
Gerschtsvollzieherakte und mit denselben im Zusammenhange
stehende Geschäfte und Fertigungen, der
8. 18 aber im Abs. 1 die Gebühr „für jede schriftliche
Eingabe des Gerichtsvollziehers als
Bevollmächtigten der Partel“ und im F. 2
für die persönliche Vertretung der Parteien
vor Gericht.
t.