Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 23 — 
hoͤrden uͤberweiset. Ich werde demselben Meine Bestimmungen hieruͤber 
noch besonders eroͤffnen. 
Ersparnisse, welche solchergestalt im Laufe der Administration ermit- 
telt werden, so wie auch nach vorheriger Deckung der Rest-Ausgaben 
die Rest-Einnahmen bis Ende 1819. nebst allen etwanigen, dem Staate 
zugehdrenden Beständen der Haupt-Kassen in baaren Geldern oder Ef- 
fekten, ferner jede Mehr-Einnahme bei der laufenden WVerwaltung, 
sollen besonders gesammelt, und von den resp. Ministerien mit noch an- 
dern von Mir, den Umständen nach, dahin zu verweisenden zufüälligen 
Einnahmen, dem Staats-Minister Grafen von Lottum, dem Ich 
die Bildung eines Staats-Schatzes in seiner Funktion als Chef des 
Schatz-Ministerül und der General-Kontrolle hiermit übertrage, zur be- 
sondern Berechnung überliefert werden. 
. Das Staats-Schulden-Wesen ist durch Meine heute erlassenen und mit 
dem von Mir vollzogenen Etat für die Verzinsung und Tilgung zur öf- 
fentlichen Bekanmtmachung bestimmten Verordnungen für immer defini- 
tiv regulirtk. 
Damit Jedermann von dem wahren Zustande der Finanzen des Staats 
vollständig unterrichtet werde, und sich überzeuge, daß nicht mehr an 
Abgaben gefordert werde, als das dringende Bedürfniß für die innere 
und außere Sicherheit, so wie zur Erfüllung der zum wahren Vortheile 
und zur Erhaltung des Staats eingegangenen Verpflichtungen unum- 
gänglich nöthig macht, so soll der bereits eswhme Haupt-Finanz-Etat, 
nach erfolgter Prüfung und Feststellung, ebenfalls zur öffentlichen Kennt- 
niß kommen, und auch mit dieser Kundmachung von 3 zu 3 Jahren 
fortgefahren werden. 
Bei dieser Gelegenheit will Ich auch folgende wichtige Gegenstände: 
die Gemeinheits-Theilungs-Ordnung, 
die Kommunal-Ordnung, 
die Schul-Ordnung, 
die Regulirung des Provinzial= und Kommunal-Krieges-Schul- 
den-Wesens in der Churmark, Neumark, Ostpreußen und der 
Stadt Danzig, so wie auch endlich 
die Vorschläge zu den Pensiens-Grundsätzen, 
welche sich noch in der Berathung, theils im Staats-Ministerio, 
theils im Staats-Rathe befinden, 
abermals in Erinnerung bringen, und erwarten, daß Mir die Gut- 
achten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.