Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

J. 
Der K. 152. Theil I. Titel 50. der Allgemeinen Gerichtsordnung, 
wonach die eingetragenen Glaͤubiger die fortlaufenden Zinsen im Kon- 
kurse nach der Ordnung der Kapitalien erhalten, so weit als die 
Einkuͤnfte der Guͤter, nach Abzug aller fortlaufenden Lasten und Ab- 
gaben, dazu hinreichend sind, 
hat nur diejenige Zinszahlung im Sinne, welche aus der Vertheilung der 
Revenuͤen waͤhrend des Konkurses geschieht, und erhaͤlt uͤber den dabei ent- 
stehenden Ausfall seine weitere Ergaͤnzung durch die 9#. 503., 512. und 513. 
II 
Nach diesen G. (503., 512. und 513.) kann bei Vertheilung der 
Immobiliarmasse unter mehreren eingertragenen Gldubigern kein späterer auf 
seine Kapitalforderung und Zinsen etwas erhalten, wenn nicht zuvor der ihm 
vorgehende Gläaubiger, außer dessen Kapital und dem privilegirten zweijähri- 
gen Zinsrückstande auch für dasjenige befriediget ist, was derselbe an laufen- 
den Zinsen während des Konkurses, die aus den laufenden Einkünften nicht 
haben berichtiget werden können, etwa noch zu fordern hat. 
III. 
Von dem Ausfall, den ein eingetragener Gläubiger bei dieser Ver- 
theilung der Immobiliarmasse leidet, soll derjenige Antheil, welcher das Ka- 
pital und die privilegirten zweijaährigen Zinsen trifft, nach H. 452. bei der 
gemeinen Masse in der sechsten Klasse, was dagegen auf die, wegen Unzu- 
länglichkeit der Revenüen, während des Konkurses nicht empfangene laufende 
Zinsen zu rechnen ist, nach §. 477b. post ommes locirt werden. 
Gegeben Berlin, den 20sten Januar 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 588.) Verordnung, die Verleitung zum Auswandern betreffend. Vom 20sten 
Jamar 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem Uns angezeigt worden, daß in einigen Theilen Unserer Staaten 
gewisse Individuen sich damit abgeben, Unsere getreue Unterthanen zum Aus- 
wan-
	        
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