Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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wanbern zu verleiten, diese straͤfliche Handlung aber durch kein ausdruͤckliches 
Gesetz vorgesehen ist; so finden Wir Uns mit Ruͤcksicht auf das Allgemeine 
Landrecht Theil 2. Tit. 20. §. 133., 143 und 148., nach eingefordertem 
Gutachten Unsers Staatsraths, Folgendes zu verordnen veranlaßt: 
Wer es sich zum Geschäft macht, Unterthanen zum Auswandern zu 
verleiten, soll mit einer Gefangnißstrafe von einem Monat bis zwei Jahre 
belegt werden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Berlin, den 20sten Januar 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
VNo. 589.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27ten Januar 1820.; betreffend die Ernen- 
nung des Geheimen Ober-Regierungs-Raths v. Schütze zum Mitgliede 
bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden an die Stelle des Landraths 
v. Pannwiitz. " 
D. Landrath v. Pannwitz hat Mir vorgestellt, daß der gegenwärtige 
Umfang seiner landräthlichen Geschäfte und die dabei erforderlichen öftern 
Reisen, die Verbindung mit den ihm als Mitglied der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden obliegenden Geschäften nicht zulasse, er sich auch bereits 
in einem Alter befinde, in welchem er zweifelhaft ist, ob er sich zu den ihm 
in letzterer Beziehung obliegenden Verrichtungen in der erforderlichen Art 
bilden werde, und aus diesen Gründen darauf angetragen, ihn von der Mit- 
gliedschaft bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu entbinden. Ich 
habe unter diesen Umständen seinem Antrage nachgegeben, und dagegen, da 
die Nichtannahme der Stelle von Seiten des rc. v. Pannwitz nicht als ein, 
in dem F. IX. der Verordnung vom 17ten d. M. vorausgesetzter Abgang ei- 
nes Mitgliedes anzusehen ist, in seine Stelle den Geheimen Ober-Regierungs-= 
Rath v. Schütze, mittelst Order vom heutigen Tage, ernannt. Ich überlasse 
es Ihnen, den Inhalt dieser Meiner Order zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 27sten Januar 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Herrn Fürsten v. Hardenberg. 
 
	        
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