Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 592.) Bekanntmachung vom 7ten Februar 1820. wegen des Konfiskationstermins 
fuͤr diejenigen Papiere, wofuͤr die Vermoͤgens-Steuer noch nicht entrich- 
tet ist. 
V . andge der mir von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige in Absicht der Ausfuͤh- 
rung des Edikts vom 24sten Mai 1812. wegen Erhebung der angeordneten 
Vermögens-Steuer ertheilten Befugniß, und mit Bezug auf die von mir 
unterm 13ten Juli desselben Jahres erlassenen und zur offentlichen Kenntniß 
gebrachten Deklarationen, setze ich hierdurch fest: 
1) 
2 
3) 
daß die bisher aus Gründen der Billigkeit gestattete nachträgliche Ver- 
steuerung der auf jeden Inhaber lautenden, oder andern im öffentlichen 
Verkehr befindlichen Papiere und die Stempelung derselben nach Ablauf 
von drei Monaten, von dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntma- 
chung an gerechnet, gänzlich aufhören, und nach Ablauf dieser Frist die 
Bestimmung in der Deklaration vom 13ten Juli 1812. K. 7. ad b., 
ohne alle Ausnahme zur Anwendung kommen muß; 
daß im Falle der Konfiskation das betreffende Papier durch einen verei- 
deten Mäkler nach dem Course verkauft, aus dem Erlöse zuförderst der 
Kostenbetrag entnommen, und von dem Residuo die Hälfte als Strafe 
eingezogen, die andere Hälfte aber dem Eigenthümer herausgezahlt 
werden wird; und 
daß das Konfiskations-Verfahren selbst zwar der kompetenten Provin- 
zial-Regierung jedoch nach Maaßgabe der im F. 45. der Verordnung 
vom 26sien Dezember 1808. enthaltenen Vorschriften (Vide die Bei- 
lage zur Regierungs-Instruktion vom 23 sten Oktober 1817.) zusteht. 
Berlin, den 7ten Februar 1820. 
Der Staats-Kanzler 
C. Färst v. Hardenberg. 
 
	        
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