Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 594.) Statut fuͤr die Kaufmannschaft zu Berlin. Vom 2ten Maͤrz 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
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Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: 
Da die Verfassung der hiesigen Kaufmannschaft und vereinigten Boͤrsen- 
Korporation weder der bestehenden Gesetzgebung, noch den Bedürfnissen des hie- 
sigen Handelsstandes angemessen befunden, und Uns von dessen Vorstehern 
selbst der Wunsch wiederhelt vorgerragen ist, an die Stelle der bisherigen Ver- 
fassung eine neue zu setzen, auch im F. 31. der Verordnung über die polizeili- 
chen Verhältnisse der Gewerbe vom 7ten September 1811. vorbehalten worden, 
in besonderen Fällen die Gewerbtreibenden gewisser Art von Landespolizeiwegen 
zu einem gemeinnützigen Zwecke in eine Korporation zu vereinigen; so haben 
Wir den anderweiten Entwurf eines Statuts für die hiesige Kaufmannschaft, 
der Uns von derselben und der Börsen-Korporation eingereicht worden, sorg- 
faltig prüfen lassen, und solchen in nachstehender Art genehmigt: 
I. Abschnitt. 
Von der Einrichtung der Korporation der Kaufmannschaft. 
d. 1. Die hier bisher bestandenen beiden Kaufmannsgilden der Tuch- 
und Seidenhandlung und der Materialhandlung, imgleichen die hiesige vereinigte 
Börsen-Korporation werden hiermit aufgehoben. 
§. 2. Dagegen bildet sich aus allen Kaufleuten und Handeltreibenden 
zu Berlin und in dessen Polizeibezirk, welche die durch das Landrecht Theil 2. 
Tit. 8. näher bestimmten kaufmännischen Rechte, namentlich in Bezug auf 
Glaubwürdigkeit der Bücher, auf Wechselfahigkeit, auf Geschäftsfähigkeit der 
Handelsgehülfen, auf Zinsen und Provision u. s. w. jetzt behalten und für die 
Zukunft erlangen wollen, eine Gesellschaft unter der Benennung: Korpo- 
ration der Berliner Kaufmannschaft.“ 
Handeltreibende jeder Art hingegen, welche den Besitz und Gebrauch der 
erwähnten kaufmännischen Rechte nicht zu bedürfen vermeinen, sind nicht ver- 
pflichtet, der Korporation beizutreten, sondern erlangen die Befugniß zum 
Betriebe ihres Handels schon durch die Lösung des Gewerbescheins, indem 
durch die gegenwärtige Anordnung in der bestehenden Gewerbefreiheit nichts 
abgeändert werden soll. 
Uebrigens wird durch die Vereinigung der bisher für sich bestandenen kauf- 
männischen Gilden und Innungen weder in den Rechten und Verbindlichkei- 
ten derselben zu dritten Pesonen, noch in dem Rechtsverhültnisse der letzte- 
ren
	        
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