— 47 —
ren zu jenen ehemaligen Gilden und Innungen, insofern naͤmlich fruͤhere
Handlungen dabei zu Grunde liegen, das Geringste veraͤndert.
§#. 3. Der Besitz der gesetzlichen kaufmännischen Rechte kann fortan
nur durch die Aufnahme in die Korporation erlangt werden, und ist von der-
selben dergestalt unzertrennlich, daß jeder der letztern beitreten muß, welcher
in dem Falle des F. 2. sich befindet. Die gesetzlich fesistehende Verpflichtung
der Handeltreibenden, einen Gewerbeschein zu lösen, wird hierdurch nicht ver-
ändert, sondern bleibt in ihrer Allgemeinheit stehen.
Die solchergestalt mit einem Gewerbeschein versehenen Handeltreiben-
den erlangen nach der Publikation dieser Verordnung nicht durch den Gewerbe-
schein, sondern durch die Aufnahme in die Korporation, die im §F. 2. ange-
führten kaufmännischen Rechte.
§. 4. Allen Personen beiderlei Geschlechts, welche Handelsgeschafte,
von welcher Art sie auch seyn mögen, wirklich betreiben oder betreiben wollen,
und entweder schon bestehende Handlungen übernehmen oder fortführen, oder
ganz neu etabliren, steht die Aufnahme in die Korporation der Kaufmannschaft
offen, und sie können dieselbe verlangen, insofern sie
a) großjährig und völlig verfügungsfähig sind;
b) das Bürgerrecht von Berlin oder Charlottenburg erlangt haben, und
c) den Ruf der vollkommensten Unbescholtenheit besitzen.
§. 5. Die Mitgliedschaft ist rein persönlich. Es müssen daher auch
Wittwen von Mitgliedern der Korporation, welche die Handelsgeschäfte ihrer
verstorbenen Ehemänner fortsetzen wollen, so wie alle andere Personen, denen
bereits bestehende Handlungen durch Erbschaft oder aus irgend einem anderen
Fundament zufallen, und Selbstdisponenten, welche den Handlungshäusern
verstorbener Mitglieder, die für Rechnung minderjähriger oder anderer Erben
verwaltet werden, vorstehen, Mitglieder der Korporation werden, und die
geordneten Eintrittsgelder entrichten, insofern von ihnen kaufmännische Rechte
ausgeübt werden sollen.
6 Wo nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Aeltesten, deren in diesem
Statute gedacht werden wird, die Entrichtung der Eintrittsgelder einzelnen Wirt-
wen zu schwer fallen moöchte, sollen die Aeltesten zu ihrer Erlassung befugt seyn.
§. 6. Der Austritt aus der Korporation darf in der Regel nur am
Ende eines jeden Jahres, für welches die Mitgliedschaft erlangt oder fortgesetzt
ist, erfolgen. Ausnahmen hiervon finden nur dann Scatt, wenn einzelne In-
dividuen sich ganz von dem Betriebe aller Handelsgeschaäfte lossagen wollen.
In diesem Falle ist der Austritt auch im Laufe eines Jahres zulässig; in Be-
zug auf die Verbindlichkeit, die Korporationslasten für dasselbe miczutragen,
oder zur Tilgung der etwanigen Schulden durch die Zahlung verhältnißmäßi-
G 2 ger