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ger Beitraͤge mitzuwirken, bleibt es jedoch bei den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen.
K. 7. Die Gesuche um die Aufnahme in die Korporation müssen schrift-
lich an die Aeltesten derselben gerichtet werden.
II. Abschnitt.
Von den gemein samen Angelegenheiten der Korporation der
Kaufmannschaft.
#§.# 8. Die gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der Kauf-
mannschaft betreffen das Interesse des hiesigen Handels in allen seinen Zwei-
gen, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, welche zum Bertriebe dessel-
ben dienen, insoweit ihr das Eigenthum oder die Verwaltung derselben zukommt,
oder von Staatswegen beigelegt wird, das besondere Vermögen und die Rechte,
welche ihr als Korporation aus Grundstücken, Kapitalien, Mobilien und Stiftun-
gen zukommen, und die Verhältnisse der Mitglieder zu der Korporation als einem
Ganzen.
. 9. Namentlich gehört hierher das hiesige Börsenhaus, welches die
Korporation mit allen darauf haftenden Lasten übernimmt.
§. 10. Die Korporation wählt und präsentirt zur Bestätigung diejenigen
öffentlich zum Besten des Berliner Handels angestellten Personen, deren Wahl
nach §. 112. und 115. des Gewerbe-Polizei-Edikts vom 7ten September 1811.
den Kaufmannschaften beigelegt worden ist, oder noch eingerdumt werden möchte.
Die bei den Ministerien des Handels, des Schatzes und der Finanzen, so wie
bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden angestellten oder künftig anzu-
stellenden Agenten haben als solche, und ohne daß es in Ansehung ihrer der
Wahl von Seiten der Korporation und deren Bestätigung durch die kompe=
tente Behörde bedarf, das Recht, Wechsel= und Fondsgeschäfte auch für Privat-
personen, gleich den übrigen vereideten Mäklern, und mit derselben rechtlichen Wir-
kung an der hiesigen Börse zu vermitteln, wobei sich von selbst versteht, daß sie
in dieser Beziehung gleich den übrigen Maklern der Disziplin der Aeltesien
unterworfen sind.
III. Abschnitt.
Von der Verwaltung der Angelegenheiten der Kaufmannschaft.
§. 11. Die Kaufmannschaft kann die Verwaltung ihrer gemeinsamen
Angelegenheiten, welche derselben nach diesem Statute oder als einer Korporation
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zukommen, nicht unmittelbar
selbst besorgen. Diese und die freie Verfügung über die Gegenstände des gemein-
samen Vermögens der Korporation wird daher einer aus ihrer Mitte zu erwäh-
lenden Behörde, die den Namen: „Aelteste der Kaufmannschaft von
Ber-