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b) diejenigen Gutachten abzufassen und den Aeltesten zur Pruͤfung und Ge-
migung vorzulegen, welche oͤffentliche Behoͤrden von der Kaufmann-
schaft verlangen duͤrften;
c) Die Materialien zu Antraͤgen an die Behörden über wichtige Handels-
Gegenstaͤnde vorzubereiten, und die hieruͤber gefertigten Vorstellungen
den Aeltesten zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen;
d) die Prüfung der nach F. 10. dieses Statuts zu dem Betriebe des Han-
dels anzustellenden Beamten im Auftrage der Aeltesten zu besorgen.
#. 37. Auch können die Aeltesten für einzelne Verwaltungszweige
besondere Kuratoren aus ihrer Mitte anordnen, die ihnen aber von den, die
übernommene Verwaltung betreffenden, Verhandlungen Bericht abzustatten
haben, und ihre Verfügungen annehmen müssen.
§. 38. Die Aeltesten beziehen als solche keine Besoldung oder ein an-
deres Einkommen. Sie können bloß die Erstattung baarer Auslagen, welche
etwa bei einzelnen Verrichtungen im Dienste von ihnen gemacht werden muß-
ten, fordern.
#. 39. Sie wählen die für ihre Geschäfte erforderlichen Subalternen,
kontrahiren mit denselben über deren Dienstverrichtungen und die Dauer des
Dienstes, so wie über deren Gehalt; auch verpflichten sie dieselben.
# 40. Der Vorsteher der Aeltesten kann einzelnen Korporations-Mit-
gliedern die Ausrichtung einzelner Geschäfte auftragen, welchen der Beauf-
tragte sich willig unterziehen muß.
## 41. Wenn aber durch Vollmachten Geschäfte aufgetragen werden,
welche gerichtlich zu verhandeln sind, oder wodurch der Kaufmannschaft Rechte
und Verbindlichkeiten erwachsen, so können solche gültig nur von der Ver-
sammlung der Aeltesten in der im Hh. 28. dieses Abschnitts vorgeschriebenen
Form erktheilt werden.
VI. Abschnitt.
Von der Handhabung der polizeilichen Ordnung in den
Versammlungen auf der Börse.
K. 42. Der Vorsteher hält in den Versammlungen der Korporation und
der Aeltesten auf Ruhe, Ordnung und Anstand.
§ 43. Die Ruhestörer müssen auf sein Geheiß sogleich die Versamm-
lung verlassen, welche sie gestört haben. Außerdem können die Aellesten die-
selben auf seinen Antrag mit einer Ordnungsstrafe, die zur Armenkasse fließen
soll, belegen. Denjenigen, welche die Strafe erleiden sollen, bleibt jedoch
der Rekurs offen.
S. 44.