Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8  112  Die  Feuerpolizei.  363

 

s  112.  Die  Feuerpolizei  1).  1.  Der  Bekämpfung  der  Feuersgefahr  dienen  zahlreiche
  Bestimmungen  der  LBO.  und  der  auf  Grund  derselben  erlassenen  baupolizeilichen
  Vorschriften.  Daneben  kommt  aber  auch  noch  eine  Reihe  von  selbständigen  Gesetzen
  und  Verordnungen  in  Betracht,  die  sich  ausschließlich  mit  dem  genannten  Zwecke
beschäftigen.  Dieselben  erstreben  teils  die  Verhütung  von  Feuerschäden,  teils  die  Bekämpfung
  ausgebrochener  Brände,  teils  endlich  die  Herbeiführung  eines  Ersatzes  für
entstandenen  Schaden.  Auf  die  Vorschriften  letzterer  Art  wird  bei  der  Darstellung
des  Versicherungswesens  zurückzukommen  sein.

2.  Der  Verhütung  von  Feuersgefahr  dienen  neben  den  in  den  §§  60—67
des  Forstgesetzes  getroffenen  Anordnungen  die  auf  die  Bestimmungen  des  RStrGB.,
des  PStrEGB.  und  der  Gew.  O.  gestützten  Verordnungen:  vom  28.  Novemb.  1864,
die  sich  speziell  mit  dem  Schutze  von  Gebäuden  befaßt  2);  vom  30.  Dez.  1871  den  Vollzug
  des  RStrG.  betreffend  Ziff.  5  3),  wonach  die  Verabsäumung  der  Aufsicht  über
feuersgefährliche  Handlungen  abhängiger  oder  in  ihrer  Zurechnungsfähigkeit  beschränkter
  Personen  sowie  das  Verlassen  eines  im  Freien  angezündeten  Feuers  mit
öffentlicher  Strafe  bedroht  wird;  vom  22.  August  1890  über  die  Verwahrung  und  den
Transport  von  Mineralölen  und  anderer  feuergefährlicher  Flüssigkeiten  !)  und  die
VO.  v.  1.  Sept.  1905  über  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Azetylen
  sowie  über  die  Lagerung  von  Karbid  5).

Zum  Vollzug  des  RG.  vom  8.  Juni  1884  (Sprengstoffgesetz)  erging  eine  Ausführungsverordnung
  unterm  1.  Sept.  gl.  J.,  die  seitdem  manche  Abänderungen  erfuhr):
mit  VO.  vom  29.  Aug.  1905  wurden  die  auf  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  bezüglichen
  Vorschriften  im  Hinblick  auf  die  hierüber  im  Bundesrate  getroffenen  Vereinbarungen
  einer  Neufassung  unterzogen  7),  nachdem  in  gleicher  Anlehnung  an  bundesrätliche
  Vereinbarungen  vorher  durch  VO.  vom  13.  März  1894  Vorschriften  über  die  Versendung
  von  Sprengstoffen  usw.  durch  die  Militär=  und  Marineverwaltung  erlassen
worden  waren  8).

Die  Errichtung  von  Schießstätten  ist  durch  §  105  PStr#B.  der
polizeilichen  Genehmigung  unterworfen,  die  beim  Bezirksamte  einzuholen  ist;  über  die
Vornahme  von  Sprengungen  ist  durch  die  VO.  vom  19.  Dez.  1887  auf  Grund  des
§  367  Ziff.  5  RStrGB.  und  §107  PStr  eine  genaue  Vorschrift  erlassen  worden  ).

3.  Die  auf  dem  Organis.  Ed.  vom  26.  Nov.  1809  10)  beruhende  und  durch  den  §  114
PStrGB  ui)  mit  einer  neuen  gesetzlichen  Grundlage  versehene  Einrichtung  der
Feuerschau  hat  durch  eine  allgemeine  Verordnung  vom  23.  Dezemb.  1880  und

1)  Eine  Zusammenstellung  der  einschlagenden  Vorschriften  gibt  Schlusser-Franz
a.  a.  O.  S.  325  u.  ff.

2)  Reg.  Bl.  S.  856.

3)  G.u.  VOl.  1872  S.  4.

4)  G.u.  VOl.  S.  522.
5)  G.u.  VOl.  S.  437.
6)  G.u.  VOBl.  S.  388  (1887  S.  128  und  1905  S.  445).
7)  G.u.  VOBl.  S.  423.
8)  G.u.  VOl.  S.  118.
9)  G.u.  VOl.  S.  445.

10)  Beil.  F  Nr.  16  a.
11)  5  114  Ziff.  2  und  7.