HHostung der Erben in Handels- und Wechselsachen. 213
stimmungen über den Konkurs (Kap. X 8. 8).
Denn da dem Wechselgerichte gegenüber dem beklagten
Gemeinschuldner nicht die Behandlung der
Richtigstellung, sondern nur die Exekution
entzogen werde so kann nicht angenommen werden,
daß die Richtigstellung gegenüber einem beklagten
Benefizialerben vor dem Wechselgerichte ausgeschlossen
werden wollte. Endlich steht die gegentheilige
Ansicht im Widerspruche mit Kap. X §. 2, wonach
Wechselklagen bei den Bürgermeisterämtern als
erster Instanz in allen summarischen Sachen (in
der Folge bei dem Wechselgerichte) anzustellen sind.
In Folge eines negativen Kompentenzkonfliktes
in Ansehung der Klage aus einem Wechsel gegen
Benefizialerben werde, auch durch Urtheildes oberstrichterlichen
Senates für Kompentenzkonflikte v. 19. April
1856 entschieden: „daß die Wechsel= und Merkantilgerichte
zur Verhandlung und Entscheidung
der Streitsache zuständig seien;“ s. Bl. f. RA.
Bd. XXI S. 212 ff. In gleicher Weise wurde von
dem bezeichneten Senate in einem späteren Kompeenztorhitte
entschieden; s. Bd. XXVII S. 362
a. a
So weit der entscheidende Theil des oberstrichterlichen
Urtheiles geht, steht dasselbe den hier
erörterten Grundsätzen nicht entgegen. Denn entschieden
wurde nur, daß auf eine Wechselklage gegen
Benefizialerben die Handelsgerichtsbarkeit zur
Verhandlung und Entscheidung begründet sei.
Die Frage, ob auch die Vollstreckung gegen
Benefizialerben und die Behandlung der erbschaftlichen
Liquidation dem Handelsgerichte
zukommen, wurde nicht entschieden.
In neuester Zeit hatte sich mit dieser Rechtsfrage
auch das k. Handelsappellationsgericht Nürnberg
in zwei Fällen zu befassen. Das Handelsgericht
München r Is. hatte in einem Falle, in wel-