Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

HHostung  der  Erben  in  Handels-  und  Wechselsachen.  213

stimmungen  über  den  Konkurs  (Kap.  X  8.  8).
Denn  da  dem  Wechselgerichte  gegenüber  dem  beklagten
  Gemeinschuldner  nicht  die  Behandlung  der
Richtigstellung,  sondern  nur  die  Exekution
entzogen  werde  so  kann  nicht  angenommen  werden,
daß  die  Richtigstellung  gegenüber  einem  beklagten
Benefizialerben  vor  dem  Wechselgerichte  ausgeschlossen
  werden  wollte.  Endlich  steht  die  gegentheilige
Ansicht  im  Widerspruche  mit  Kap.  X  §.  2,  wonach
Wechselklagen  bei  den  Bürgermeisterämtern  als
erster  Instanz  in  allen  summarischen  Sachen  (in
der  Folge  bei  dem  Wechselgerichte)  anzustellen  sind.

In  Folge  eines  negativen  Kompentenzkonfliktes
in  Ansehung  der  Klage  aus  einem  Wechsel  gegen
Benefizialerben  werde,  auch  durch  Urtheildes  oberstrichterlichen
  Senates  für  Kompentenzkonflikte  v.  19.  April
1856  entschieden:  „daß  die  Wechsel=  und  Merkantilgerichte
  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  der  Streitsache  zuständig  seien;“  s.  Bl.  f.  RA.
Bd.  XXI  S.  212  ff.  In  gleicher  Weise  wurde  von
dem  bezeichneten  Senate  in  einem  späteren  Kompeenztorhitte
  entschieden;  s.  Bd.  XXVII  S.  362
a.  a

So  weit  der  entscheidende  Theil  des  oberstrichterlichen
  Urtheiles  geht,  steht  dasselbe  den  hier
erörterten  Grundsätzen  nicht  entgegen.  Denn  entschieden
  wurde  nur,  daß  auf  eine  Wechselklage  gegen
  Benefizialerben  die  Handelsgerichtsbarkeit  zur
Verhandlung  und  Entscheidung  begründet  sei.
Die  Frage,  ob  auch  die  Vollstreckung  gegen
Benefizialerben  und  die  Behandlung  der  erbschaftlichen
  Liquidation  dem  Handelsgerichte
zukommen,  wurde  nicht  entschieden.

In  neuester  Zeit  hatte  sich  mit  dieser  Rechtsfrage
  auch  das  k.  Handelsappellationsgericht  Nürnberg
  in  zwei  Fällen  zu  befassen.  Das  Handelsgericht
  München  r  Is.  hatte  in  einem  Falle,  in  wel-