Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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richtung dieses Korps erfordern; so verordnen Wi, unter Aufhebung des dritten 
und vierten Abschnitks des obgedachten Edikts, hiermit wie folgt: 
g. I. 
Es soll für alle Provinzen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe 
und Ordnung eine gleichförmig organisirte Gendarmerie bestehen und dagegen 
sowohl die im Herzogthum Sachsen, in den Markgrafthümern Ober= und Nie- 
derlausitz und im Saarbrückschen bis jetzt bestandene Gendarmerie als die Gou- 
vernements-Miliz im Großherzogthum Niederrhein aufgelöset werden. 
§. 2. 
Diese Gendarmerie soll in Rücksicht auf Oekonomiec, Disziplin und übrige 
innere Verfassung militairisch organisirt, und unter dem Oberbefehl eines Ge- 
nerals, als Militair-Chefs, Unserm Kriegesministerium, in Ansehung ihrer 
Wirksamkeit und Dienstleistung aber, unter den betreffenden Civilbehörden, Un- 
serm Ministeri m des Innern und der Polizei, untergeordnet seyn. 
. 3. 
Das Korps der Gendarmerie theilt sich in acht Brigaden, und jede Bri- 
gade in zwei Abtheilungen. Jeder Brigade steht ein Brigadier, und jeder Ab- 
theilung ein Kommandeur vor; unter jedem Kommandeir zwei Offiziere. Die 
Stärke des gesammten Gendarmeriekorps wird mit Ausschluß der Grenz-Gen- 
darmerie (F. 20.) auf 00 Wuchtmeister und 12.10 Gendarmen festgesetzt; wo- 
von log0# beritten und 160 unberitten sind. 
4. 
Hiernach wird jede Brigade bestehen aus 1 Brigadier, 2 Abtheilungs- 
Kommandeurs, 4 Offizieren, I2 Wachtmeister und 175 Gendarmen, worunter 
20 unberittene. 
g. 5. 
Die Vertheilung der Gendarmerie im Lande nach Maaßgabe des Bedürf- 
nisses und der oͤrtlichen Verhaͤltnisse und die Bestimmung des Aufenthalts der 
Brigadiers und Kommandeurs bleibt Unserm Ministerium des Innern und der 
Polizei, unter Ruͤcksprache mit dem Chef der Gendarmerie, uͤberlassen. 
§. 6. 
Die Anstellung der Offiziere bei der Gendarmerie behalten Wir Uns 
Höchsiselbst vor; der Militair-Chef soll Uns aber dazu die Vorschläge machen. 
Für die Besetzung.,erledigter Brigadier-Stellen sind solche künftig vorzugsweise 
auf die verdientesten und geeignetesten Individuen aus der Klasse der Komman= 
deurs, und für erledigte Kommandeur-Stellen auf die würdigsten Offfziere der 
Gendarmerie zu richten. 
Die Wachtmeister sind vom Chef der Gendarmerie, aber gleichfalls vor- 
zugsweise aus den dazu geeigneten Gendarmen zu ernennen. Die Gendarmen 
wer-
	        
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