Kompetenzkonflikte, 8 20. 97
Die Vollstreckung der verwaltungsgerichtlichen Urteile er-
folgt im Wege der Verwaltungsexekution.
Die Kosten des Verfahrens trägt der unterliegende Teil.
13. Kompetenzkonflikte'.
$ 20.
Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Ge-
richten und Verwaltungsgerichten? eines Landes werden
nach den allgemeinen Grundsätzen entschieden, die über Kompetenz-
konflikte zwischen Justiz und Verwaltung bestehen®. Dagegen sind
die Reichsverwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Kompetenz-
gerichtshöfe der Einzelstaaten nicht gebunden, sondern erkennen
selbständig über ihre Zuständigkeit *.
Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichten werden vom obersten Verwaltungs-
gerichtshofe® oder von dem ordentlichen Kompetenzgerichtshofe ?
oder von einem besonderen Senate des Verwaltungsgerichtshofes ent-
schieden®, der sich aus höheren Verwaltungsbeamten und Mitgliedern
des obersten Verwaltungsgerichtshofes zusammensetzt?.
ı Meyer-Anschütz S 181: Der Streit, ob eine Angelegenheit Justiz-
oder Verwaltungssache ist, also zur Kompetenz der Gerichte oder Verwaltungs-
behörden gehört, heißt Kompetenzkonflikt. Das Gerichtsverfassungsgesetz
hat ($S 17) den Grundsatz aufgestellt daß die Gerichte über die Zulässigkeit des
Rechtsweges, also über ihre eigene Kompetenz entscheiden. Den Landesgesetzen
steht zwar die Befugnis zu, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte besonderen
Behörden zu übertragen; die Organisation und das Verfahren dieser Behörden
ist aber reichsrechtlich näher geregelt. — Vgl. Mayer 1,220; Laband® 8, 362;
Loening S$. 789; Stein, Justiz und Verwaltung S. 71; Fleiner S. 24;
Nadbyl, Art. Kompetenzkonflikt W! 1, 808.
2 &. Meyer? 1, 50 (Meyer-Dochow? 8. 52).
* Meyer-Anschütz $ 181. Im Gegensatz zum Kompetenzkonflikt
spricht man von Kompetenzstreit, wenn die Zuständigkeit zwischen
mehreren Behörden desselben Ressorts (Gerichten oder Verwa tungsbehörden)
streiti ist, Ein solcher Kompetenzstreit wird im Instanzenzuge der Gerichte
oder Verwaltuugsbehörden erledigt.
‘ Vgl. Entsch. d. Bundesamta f. Heimutr. Z.Bl. 1886, S. 220.
6 G. Meyer? 1, 52 (Meyer-Dochow®S. 59).
6 Preuß. L.V.G. 8 113. ,
" Württ. &., betr. die Entscheidung von Kompetenzkonflikten vom
25. August 1879. In Baden entscheiden die Verwaltungsgerichte über ihre Zu-
ständigkeit; dem Vertreter des Staatsinteresses steht gegen die Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes die Niehtigkeitebeschwer e wegen Unzuständigkeit
zu, über welche der Kompetenzgerichtshof entscheidet (Verw.G.G. 5 42.
8 Bayr.G über Kompetenzkonflikte vom 18. August 1879. Art. 29, (Richtiger
zu zitieren als: Ver.@.G. Art. 50 in der Fassung vom 18. Aug. 1879, Vgl. dazu
Reger-Dyroff, Verwaltungsgerichtsgesetz* 1908 zu Art. 50 8. 547.)
° Man spricht von einem positiven Kompetenzkonflikt, wenn
Gerichte und Verwaltungsbehörden die Kompetenz für sich in Anspruch nehmen,
‘18 einem negativen, wenn beide sie ablehnen. Vgl. Meyer-Anschütz
181 S. 669.
Moyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht I. 4. Aufl, 71