Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Samstag  deu  2.  JIannar  1892.  57.  Jahrgang.  55  1.

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Dr.  J.  K.  Seuffert-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bahern.

Inhalt:  —  Rechtoraft.  des  “3  Strafbelehle  —  Mitthellun  8
Rechtsprechun  .  Obersten  Landesgericht
8  muttei  Glefee0  —  Liter

Die  Rechtskraft  des  amtsrichterlichen  Strafbefehls.

Gleich  den  bisherigen  Partikulargesetzen  hat  die
Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  (§  450)  ausgesprochen,
  daß  ein  Strafbefehl,  gegen  welchen  nicht  rechtzeitig
  Einspruch  erhoben  worden,  die  Wirkung  eines
rechtskräftigen  Urtheils  erlange.  Ob  jedoch  diese  Wirkung
  sich  nach  allen  Richtungen  ebensoweit  erstreckt,  wie
bei  dem  im  ordentlichen  Verfahren  ergangenen,  durch
Rechtsmittel  nicht  mehr  anfechtbaren  Urtheile,  ist  angesichts
  des  Wortlautes  anderweitiger  Bestimmungen  der
Strafprozeßordnung,  wie  auch  nach  Theorie  und  Praxis
des  Strafprozesses  mehrfach  zweifelhaft  und  bestritten.
Am  weitesten  geht  in  der  Gleichstellung  beider  Arten
von  Entscheidungen  Löwe  (Komm.  2.  Aufl.  S.  387
Note  a,  6;  S.  720  N.  8),  der  dem  rechtskräftigen  Strafbefehl
  die  Wirkung  des  Verbrauchs  der  Strafklage  und
die  ebenso  einschneidende  weitere  Folge  vindizirt,  daß  der
also  Abgewandelte  als  „wirklich  schuldig“"  und  die  Strafe
als  „mit  Recht  verhängt“  angenommen  werde.  "

Die  erstere  Konsequenz,  die  Löwe  selbst  de  lege
keronda  als  bedenklich,  nach  dem  Wortlaut  des  §  450
a.  a.  O.  aber  als  unabweislich  bezeichnet,  hat  nun  das
Reichsgericht  (Entsch.  Bd.  IV  S.  243  ff.,  Rechtspr.  Bd.  III

Neue  Folge.  Band  XXXVII.