Samstag deu 2. JIannar 1892. 57. Jahrgang. 55 1.
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Dr. J. K. Seuffert-Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bahern.
Inhalt: — Rechtoraft. des “3 Strafbelehle — Mitthellun 8
Rechtsprechun . Obersten Landesgericht
8 muttei Glefee0 — Liter
Die Rechtskraft des amtsrichterlichen Strafbefehls.
Gleich den bisherigen Partikulargesetzen hat die
Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich (§ 450) ausgesprochen,
daß ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig
Einspruch erhoben worden, die Wirkung eines
rechtskräftigen Urtheils erlange. Ob jedoch diese Wirkung
sich nach allen Richtungen ebensoweit erstreckt, wie
bei dem im ordentlichen Verfahren ergangenen, durch
Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Urtheile, ist angesichts
des Wortlautes anderweitiger Bestimmungen der
Strafprozeßordnung, wie auch nach Theorie und Praxis
des Strafprozesses mehrfach zweifelhaft und bestritten.
Am weitesten geht in der Gleichstellung beider Arten
von Entscheidungen Löwe (Komm. 2. Aufl. S. 387
Note a, 6; S. 720 N. 8), der dem rechtskräftigen Strafbefehl
die Wirkung des Verbrauchs der Strafklage und
die ebenso einschneidende weitere Folge vindizirt, daß der
also Abgewandelte als „wirklich schuldig“" und die Strafe
als „mit Recht verhängt“ angenommen werde. "
Die erstere Konsequenz, die Löwe selbst de lege
keronda als bedenklich, nach dem Wortlaut des § 450
a. a. O. aber als unabweislich bezeichnet, hat nun das
Reichsgericht (Entsch. Bd. IV S. 243 ff., Rechtspr. Bd. III
Neue Folge. Band XXXVII.