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Die Gendarmen selbst haben einzeln den Rang der Unteroffizlere in den
L#nientruppen, und die Gendarmen= Unteroffziere den Rang und den Titel der
Wachtmeister.
K. 10.
Die Besoldung der Offlziere, Wachtmeister und Gendarmen ist durch den
Ecat auskemmlich bestimmt; außer derselben haben sie hinführo weder in ihrem
Standquartiere, noch außerhalb desselben, Anspruch auf Nakuralquarkier, Ser-
vis oder Beköstigung, sondern müssen diese Gegenstände aus eigenen Mitteln
besorgen.
Mehrjähriger ausgezeichneter Dienst in der Gendarmerie, soll einen vor-
züglichen Anspruch auf Beförderung zu Civilbedienungen gewähren, und dabei
von den Behörden auf gehörig qualifizirte Offiziere, Wachtmeister und Gendar-
men besonders Rücksicht genommen werden.
&. I1.
Die Gendarmerie hat den Gerichtsstand des stehenden Heeres. Das
nächste Milirairgericht ist verpflichtet, die Dienst= und gemeinen Vergehen der
Gendarmen, auf Requisition ihrer Vorgesetzten, zu untersuchen und darüber zu er-
kennen. Auch die dem Gendarmen in seinen Dienstverrichtungen vorgesetzte
Civikbehörde, der Landrath oder die Polizeibehörde der Sradt, worin er stario-
nirt, ist besugr, ihn wegen eines Dienst= oder andern Vergehens zur vorläufi-
gen Untersuchung zu ziehen, auch nach Befinden arretiren zu lassen, demnächst
aber verbunden, die Akten dem vorgesetzten Gendarmerie-Kommandeur, zum
weitern Verfahren, zu übersenden, und hat der Kommandeur den Ausfall der
Untersuchung der vorgedachten Oienstbehörde bekannt zu machen. In Ansehung
der Jurisdiktion und Sxrafgewalt finden die Vorschriften für das stehende Heer
auch auf die Gendarmerie Anwendung. Dem Chef der Gendarmerie soll dabei
der Wirkungskreis eines Divisions-Kommandeurs, dem Brigadier der eines Re-
giments-Kommandeurs, und den Abtheilungs-Kommandeuren, der eines de-
rachirten Bataillons-Kommandeurs zustehen. Für den Fall der Konkurrenz
von Gendarmen bei Vergehen anderer Milirairpersonen, erfolgt die Bestärigung
des Erkenntnisses ohne Unterschied durch das Kriegsministerium.
. 12.
Die Gendarmerie ist im Allgemeinen bestimmt, die Polizeibehoͤrden in
Erhaltung der oͤffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Innern des
Staats und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnungen
zu unterstuͤtzen. Ihr liegt daher als ordentliche Dienstleistung, mithin ohne
besondere Requisition und Anweisung ob:
im Allgemeinen:
auf die Befolgung der vorgedachten Gesetze und Anordnungen zu wachen,
die wahrgenommenen Hindernisse dieser Befolgung, so wie die dagegen
unter-