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Gesetz-Sammlung
für die
Köntglichen Preußischen Staaten.
No. 12. —
(No. 606.) Allerhchste Kabinets-Order vom 23sten August 1821., betreffend die Ki=
nigliche Sanction der päpstlichen Bulle, d. d. Rom den 16ten Juli c. a-
D. die Mir von Ihnen vorgelegte päbstliche Bulle, welche mit den Worten:
de salute animarum anhebt, und aus Rom vom loten Juli d. J. (XVII. Cal.
Aug.) datirt ist, nach ihrem wesentlichen Inhalte mit jener Berabredung zusam-
menstimmt, die unter dem 25sten März d. J. in Betreff der Einrichtung, Aus-
stattung, und Begränzung der Erzbisthümer und Bisrhümer der katholischen Kirche
des Staats, und aller darauf Bezug habenden Gegenstände, getroffen, auch von
Mir bereits unter dem oten Juni d. J. genehmigt worden ist; so will Ich, auf
Ihren Antrag, auch dem wesentlichen Inhalt dieser Bulle, namlich dem, was
die auf vorerwähnte Gegenstände sich beziehenden sachlichen Verfügungen betrifft,
hierdurch Meine Königliche Billigung und Sanction ertheilen, Kraft deren
diese Verfügungen als bindendes Statut der Katholischen Kirche des Staats von
allen die es angeht zu beobachten sind.
Diese Meine Königliche Billigung und Sanction ertheile Ich, vermöge Mei-
ner Majestätsrechte, und diesen Rechten, wie auch allen Meinen Unterthanen Evan-
gelischer Religion, und der Evangelischen Kirche des Staats, unbeschadet.
Demnach ist ein Abdruck dieser Bulle in die Gesetzsammlung aufzunehmen,
und für die Ausführung derselben durch das Ministerium der geiltlichen Angele-
genheiten zu sorgen.
Berlin, den 23sten August 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats-Kanzler Herrn Fürsten von Hardenbers.
Jatrgang 4324. Dlus
(Andgegeben en sten Septenber 1821.)