Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

—  5l3  —

Da  die  Anstrengungen!’  Maria  Theresias,  ihrem  Gemahl
die  römische  Kaiserwürde  zu  verschaffen,  vergebens  waren,  setzte
sie,  um  ihrem  Gemahl  grössere  Autorität  zu  verschaffen,  1741
durch  ungarischen  Landtagsbeschluss  seine  Ernennung  zum
Mitregenten  durch.  Der  wesentlichste  Inhalt  der  Bestimmungen
war:

1.  Die  Machtstellung  von  Franz  soll  nur  solange  anerkannt
sein,  als  es  dem  Wunsche  der  Königin  entspricht.

2.  Die  Thronfolgeordnung  von  1723  bleibt  aufrecht  erhalten,
gemäss  $S$  1  und  2  pragm.  Sanktion.  Ebenso  die  Untheilbarkeit
  und  Unauflösbarkeit  des  Reiches.  Bei  kinderlosem
Absterben  Maria  Theresias  geht  die  Thronfolge  nicht  auf
den  Correx  Franz,  sondern  auf  die  zweite  Tochter  Karls  III.
(als  deutscher  Kaiser  Karl  VI.)  über.

3.  Beim  Ableben  der  Königin  wird  ihr  Gemahl  des  minderjährigen
  Königs  (ihres  Sohnes)  Vormund,  d.  h.  der  Vater
des  zur  Erbfolge  gelangten  Königs  wird  Regent  des  Landes
während  der  Minderjährigkeit  des  Königs.

4.  Er  erhält  den  Titel  Correx,  kann  jedoch  die  im  Gesetze  nicht
genau  präzisirte  Macht  nur  im  Sinne  des  bestehenden  Rechtes
ausüben;  aber  als  nicht  Gekrönter  steht  ihm  weder  das  Recht
der  Privilegienertheilung  zu,  noch  ist  er  befugt,  neue  Gesetze
  zu  sanktioniren.

5.  Da  der  Correx  lediglich  behufs  Sicherung  der  Verfassung
seine  Machtbefugnisse  empfängt,  so  besteht  für  ihn  die  Verseine

  Machtbefugnisse  sind  nicht  selbständige,  sind  jederzeit  einschränkbare,
revocirbare.  Auch  dieser  Scheincorrex,  ohne  autonome  Gewalt  ist  eigentlich
nicht  verfassungsgemäss,  doch  ist  er  eben  durch  besonderes  Gesetz  von
Maria  Theresia  geschaffen  worden.“  Diese  Ausführungen  über  den  österreichungarischen
  staatsrechtlichen  Begriff  des  Correx  entnehme  ich  der  Hauptsache
  nach  einer  Kopie  des  Kollegheftes  von  Professor  Aususr  LECHNER,
Budapest.

1%  ErscHh  und  GRUBER,  Allgemeine  Encyclopädie  der  Wissenschaften
und  Künste,  Vol.  48  8.  1.