(No. 668.) Allerhdchste Kabinetsorder vom 5ten September 1821., bie vermehrten Abstufungen
in den Beiträgen zur Klassensteuer betreffend.
A- den Bericht des Staatsminisieriums vom Zosten August d. J. bestimme
Ich, um bei der, durch das Gesetz vom Zosten Mai v. J. eingeführten Klassensteuer
eine mehrere Abstufung der Steuerbeiträge nach der Leistungsfähigkeit der
Mlichtigen möglich zu machen, daß
1I) über das bisherige Steuermaximum hinaus noch zwei Steuersätze von 12
und 8 Thalern monatlich für den Haushalt, und von der Hälfte dieses
Satzes für Einzelnsteuernde G. 4. d. des Gesetzes) hinzugefügt, und
2) zwischen den bisherigen Klassen, noch die Steuersätze von 13, 2, und 7 Thaler
monatlich für den Haushalt, wiederum mit der Hälfte des Satzes für
die Einzelusteuernden, eingeschoben werden sollen.
Die Grundsätze, nach denen bei der Einschätzung zu verfahren, modifziren
sich hiernach, mit Rücksicht auf die Besiimmungen des F. 3. des Gesetzes,
und der durch Meine Verfügung vom löten September v. J. genehmigten Klassifikations-Instruktion,
dahin, daß
a) die bisherige letzte und untere Zwischenklasse mit der neu hinzugefügten
Stufe von Thaler monatlich zur Besteuerung der gewöhnlichen Lohnarbeiter,
des gemeinen Gesindes und der Tagelöhner, so wie der ganz geringen
Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, welche sich hauptsächlich vom
Tagelohn nähren;
die bisherige A#te Klasse (mit # Thaler monatlich) nebst der durch die Order
vom 21’ sten Dezember v. J. gestatteten obern Zwischenklasse (mit : Thaler
monatlich) und dem jetzt besiimmten Steuersatze von # Thaler monatlich
zur Besieuerung des geringern Bürger= und Bauernsiandes;
die bisherige 2te (2 Thaler monatlich) und Zte C(1 Thaler monatlich)
Klasse nebst der jetzt nachgelassenen Zwischenstufe von 17 Thaler zur Einschätzung
der wohlhabenderen Einwohner, endlich «
die bisherige hoͤchste Klasse (4 Thaler) mit den jetzt hinzugefuͤgten Steuerstufen
von 8 und 12 Thalern zur Besteuerung der besonders wohlhabendern
und reichern Einwohner in Anwendung kommen soll, und sich der fuͤr
jeden steuerpflichtigen Haushalt und Einzelnen, innerhalb dieser 4 Hauptabtheilungen
anzuwendende Steuersatz, nach Maaßgabe dessen mehrerer
oder minderer Leistungsfaͤhigkeit nach dem pflichtmaͤßigen Ermessen der Veranlagungs=
und Revisionsbehörden zu bestimmen hat.
Hiernach ist bei Veranlagung und Crhebung der Steuer vom Anfange
des künftigen Jahres ab, zu verfahren.
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C.
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