Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No.  668.)  Allerhdchste  Kabinetsorder  vom  5ten  September  1821.,  bie  vermehrten  Abstufungen
  in  den  Beiträgen  zur  Klassensteuer  betreffend.

A-  den  Bericht  des  Staatsminisieriums  vom  Zosten  August  d.  J.  bestimme

Ich,  um  bei  der,  durch  das  Gesetz  vom  Zosten  Mai  v.  J.  eingeführten  Klassensteuer

  eine  mehrere  Abstufung  der  Steuerbeiträge  nach  der  Leistungsfähigkeit  der

Mlichtigen  möglich  zu  machen,  daß

1I)  über  das  bisherige  Steuermaximum  hinaus  noch  zwei  Steuersätze  von  12
und  8  Thalern  monatlich  für  den  Haushalt,  und  von  der  Hälfte  dieses
Satzes  für  Einzelnsteuernde  G.  4.  d.  des  Gesetzes)  hinzugefügt,  und

2)  zwischen  den  bisherigen  Klassen,  noch  die  Steuersätze  von  13,  2,  und  7  Thaler
  monatlich  für  den  Haushalt,  wiederum  mit  der  Hälfte  des  Satzes  für
die  Einzelusteuernden,  eingeschoben  werden  sollen.

Die  Grundsätze,  nach  denen  bei  der  Einschätzung  zu  verfahren,  modifziren
  sich  hiernach,  mit  Rücksicht  auf  die  Besiimmungen  des  F.  3.  des  Gesetzes,
und  der  durch  Meine  Verfügung  vom  löten  September  v.  J.  genehmigten  Klassifikations-Instruktion,
  dahin,  daß

a)  die  bisherige  letzte  und  untere  Zwischenklasse  mit  der  neu  hinzugefügten
Stufe  von  Thaler  monatlich  zur  Besteuerung  der  gewöhnlichen  Lohnarbeiter,
  des  gemeinen  Gesindes  und  der  Tagelöhner,  so  wie  der  ganz  geringen
  Grundbesitzer  und  Gewerbtreibenden,  welche  sich  hauptsächlich  vom
Tagelohn  nähren;
die  bisherige  A#te  Klasse  (mit  #  Thaler  monatlich)  nebst  der  durch  die  Order
vom  21’  sten  Dezember  v.  J.  gestatteten  obern  Zwischenklasse  (mit  :  Thaler
  monatlich)  und  dem  jetzt  besiimmten  Steuersatze  von  #  Thaler  monatlich
  zur  Besieuerung  des  geringern  Bürger=  und  Bauernsiandes;
die  bisherige  2te  (2  Thaler  monatlich)  und  Zte  C(1  Thaler  monatlich)
Klasse  nebst  der  jetzt  nachgelassenen  Zwischenstufe  von  17  Thaler  zur  Einschätzung
  der  wohlhabenderen  Einwohner,  endlich  «
die  bisherige  hoͤchste  Klasse  (4  Thaler)  mit  den  jetzt  hinzugefuͤgten  Steuerstufen
  von  8  und  12  Thalern  zur  Besteuerung  der  besonders  wohlhabendern
  und  reichern  Einwohner  in  Anwendung  kommen  soll,  und  sich  der  fuͤr
jeden  steuerpflichtigen  Haushalt  und  Einzelnen,  innerhalb  dieser  4  Hauptabtheilungen
  anzuwendende  Steuersatz,  nach  Maaßgabe  dessen  mehrerer
oder  minderer  Leistungsfaͤhigkeit  nach  dem  pflichtmaͤßigen  Ermessen  der  Veranlagungs=
  und  Revisionsbehörden  zu  bestimmen  hat.

Hiernach  ist  bei  Veranlagung  und  Crhebung  der  Steuer  vom  Anfange
des  künftigen  Jahres  ab,  zu  verfahren.

5b

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C.

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