Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kreishauptmannschaften  563

bindungsanstalten,  zu  Schauspielunternehmungen  und  über  Versagung
des  Wandergewerbescheins  (obiges  Ges.  §  27  A  1—4,  Ges.  vom  19.  Julie
1900  S.  486  8  98  Abs.  2  8),  über  Beschwerden  gegen  Festsetzung  der
Standesbeamtengehalte  (VO.  vom  6.  Nov.  1875  S.  351  §  1  8),  über
Gesuche  um  Genehmigung  außerregulativmäßiger  Tanzmusik  ((.  d.),
über  Berücksichtigung  bestehender  Anstalten  bei  Verteilung  von  Bezirkssteuern
  zur  Errichtung  von  Bezirksanstalten  (Ges.  vom  2.  April  1873
S.  284  §  23)  und  über  Einwendungen  gegen  die  Urlisten  für  den
Landtag  (s.  d.  III  2,  Ges.  vom  28.  März  1896  S.  44  §  11  5.  Er  wählt
die  zur  Reklamationskommission  für  die  Einkommensteuer  und  Ergänzungssteuer
  (s.  Rechtsmittel  III)  abzuordnenden  Mitglieder,  die  Sachverständigen
  zur  Ausführung  des  Ges.  über  den  Waldschutz  in  den
von  der  Zuständigkeit  der  Amtsh.  ausgenommenen  Städten  (Ges.  vom
17.  Juli  1876  S.  307  §  4),  konkurriert  bei  Ausübung  der  Gemeindeaufsicht
  über  die  Städte  RStO.  in  allen  den  Fällen,  in  denen  die
Kreish.  an  die  Mlitwirkung  des  K.  durch  §  132  der  RStO.  gebunden
ist  und  hat  in  den  Fällen  von  §8§  6,  89,  10  §,  23  8  des  Ges.  vom
19.  Mai  1886  S.  106  über  Zuchtbullen  und  Zuchtgenossenschaften  mitzuwirken.
  —  Als  beratendes  Organ  tritt  der  K.  ein,  wo  dies  durch
Ges.  oder  VO.  vorgeschrieben  oder  von  der  Ministerialbehörde  angeordnet
  oder  vom  Kreishauptmann  für  zwechmäßig  erachtet  wird  (Ges.
vom  21.  April  1873  S.  275  §  28).  Das  erstere  ist  zurzeit  der  Fall
bei  Anderung  der  Bezirksverbände  (Ges.  vom  21.  April  1873  S.  284
§  2),  bei  zwangsweiser  Abänderung  der  Gemeindebezirke  (s.  d.)  und
bei  Aufhebung  von  Ortsgesetzen  über  Schlachthausanlagen  (Ges.  vom
11.  Juli  1876  S.  305  §F  3).  Teils  beratend,  teils  mit  entscheidend  ist
seine  Tätigkeit  in  Bausachen  (s.  Bauwesen  XIV).

II.  Zusammensetzung  und  Geschäftsbetrieb.  Der  K.  wird
unter  dem  Vorsitze  des  Kreishauptmanns  aus  Abgeordneten  der  Bezirksversammlung
  gebildet.  In  den  Regierungsbezirken  Chemnitz,
Zwichau  und  Bautzen  wählt  jede  Bezirksversammlung  und  die  Stadt
Chemnitz  je  2  Abgeordnete,  in  den  Regierungsbezirken  Dresden  und
Leipzig  jede  Bezirksversammlung  sowie  jede  eximierte  Stadt  einen  Abgeordneten
  (Ges.  vom  21.  April  1873  S.  275  8§  291,  2,  vom  21.  April
1873  S.  284  §  20:  und  vom  9.  Juli  1900  S.  480,  AVO.  vom  20.  Aug.
1874  S.  113  §  27).  Die  Bestimmungen  über  Wahl,  Reiseaufwand,
Ordnungsstrafen  usw.  (Ges.  vom  21.  April  1873  S.  275  88  29  8,4,  30,
A#.  vom  20.  Aug.  1874  S.  113  §§  24,  26—30)  stimmen  mit  den
diesbezüglichen  Bestimmungen  für  den  Bezirksausschuß  (s.  d.)  in  der
Hauptsache  überein.  Auch  hier  hat  der  Vorsitzende  die  Anfechtungsklage
  (Ges.  vom  19.  Juli  1900  S.  486  §  772).

Kreishauptmannschaften.  I.  Der  Wirkungskreis  der  K.  ist
im  wesentlichen  der  der  vormaligen  Kreisdirektionen  (Ges.  vom  21.  April
1873  S.  275  §  22,  BO.  vom  6.  April  1835  S.  237  88  7—13),  doch
erledigt  sich  die  Tätigkeit  in  Schulsachen  mit  Ausnahme  der  gewerblichen

36“