Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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II. Abschnitt. 
Bildung der Korporation der Kaufmannschaft. 
Stt der §. ##. Alle in die neu anzulegende Rolle der Kaufleute eingetragene 
der holisimaß. Bürger der Stadt Stettin bilden die Korporation der Kaufmannschaft dieses 
schaft. Orts und werden derselben die einer Korporation gesetzlich zustehenden Rechte 
und obliegenden Verbindlichkeiten beigelegt, beide jedoch, so wie die ihrer ein- 
wuunen NMitglleder zmächst nach den in diesem Statut enthaltenen Besiummungen 
beurtheilt 
Ziitch ste g. 6. Wer das kaufmaͤnnische Gewerbe zu Stettin mit den durch das 
#nbme parin Allg. Landrecht Th. 2. Tit. 8. Abschnitt 7. näher besiimmten kaufmännischen 
grtaugt wer: Rechten, namentlich in Bezug auf Glaubwürdigkeit der Bücher, Wechselfähig- 
keit, Geschftsfähigkeit der Handels-Gehülfen, Jinsen und Provision u. s. w. 
fortseten und von jetzt ab erlangen will, muß sich vorher in diese Korporation 
aufnehmen lassen. 
Fremde Kauf- K. 7. Fremde Kaufleute, welche nicht Bürger der Stadt Stektin und 
leate. nicht Mitglieder der Korporation geworden sind, duͤrfen die Handelsgeschaͤfte, 
welche sie daselbst zu unternehmen wuͤnschen, nur durch daselbst wohnhafte 
Kommissipnaire, dienhe indeß frei aus der gesammten Kaufmannschaft des ge- 
hannten Orts wählen können, betreiltn. 
III. Abschnit t. 
Qualifikation zum Eintritt. 
ar der an #. 8. Der wirkliche Betrieb des kaufmännischen Gewerbes ist ut- 
detreb per. erläßliche Bedingung der Mitgliedschaft; wer daher jenes Gewerbe nicht in der 
1hbtg diese That selbst oder durch einen Disponenten betreibt, kann in die Korporation. 
nicht ausgenommen werden. 
§. 0. Jedem, der in Stektin ein kaufmännisches Gewerbe treiben will, 
stehr nach Maaßgabe der Bestimmungen im F. 6. und auf schriftliches desfall- 
siges Ansuchen bei den Vorsiehern die Aufnahme in die Korporation der Kauf- 
mannschaft und die Eintragung in die Rolle offen. Das Geschlecht und die 
Rcligion machen bierbei keinen Unterschied. 
u Sn S. 10. Das kaufmännische Gewerbe besteht in dem Handel mit Waa- 
Cswerbesr ren, Wechseln und Geld, in dem Betriebe ven Kommissions= und Speditions- 
Geschäften, in Unternehmungen von Fabriken und Mamufakkuren, in sofern 
damit kaufmännische Rechte verbunden sund; im andern Falle siehet dem Fabri- 
kanten nur das Recht, nicht aber die Pflicht zu, die Aufnahme in die kauf- 
männische Korporation nachzusuchen. Der ##trieb der Sce-Rhederei mit kauf- 
männischen Rechten und der Buch= und Kunsihandel, gehören gleichfalls zum 
kaufmänmschen Gewerbe. ⅞. 
S. II.
	        
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