Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

8. 1I1. Apothekern ·verbleihen ihre gesetzlichen Rechte, wenn sie auch nicht Abothcker. 
Mitglieder der Korporation sind, jedoch nur in sofern sie keine kaufmaͤnnische 
Geschaͤfte treiben. 
§.. 12. Sollten sich Fälle ereignen, daß ein in der Korporation nicht? Zweifelhaste 
Aufgenommener seine Geschäfre dennoch anscheinend mit kaufmännischen Rechten 
CS. 6.) betreibt, oder daß einem Handeltreibenden die Aufnahme deshalb versagt 
wird, weil sein Handelsbetrieb nach dem Urtheil der Vorsteher als ein kaufm än- 
nischer nicht angesehen wird, so entscheidet auf erhobene Beschwerde darüber, ob 
solches der Fall, und ob der Angezeigte entweder Mitglied der Korporation zu 
werden verpflichtet, oder die Aufnahme darin ihm zu versagen sey, der Magistrat 
nach Anhörung des Gutachtens der Vorsieher der Korporation, und bee der ersien 
Aufnahme der Rolle, nach Anhörung des Gutachtens des von der Kaufmannschaft 
zur Verhandlung über dieses Statut unter dem 25sten Mai 1810. erwählten 
Comité, mit Vorbehalt des Rekurses. Eine richterliche Kognition findet hierbei 
nicht Statt. 
§. 13. Es ist zur Aufnahme in die Korporation nicht unumgänglich er- Ee - 
forderlich, daß der Aufzunehmende die Handlung bei einem Kaufmann gelernt, ne wl e6. 
und gewisse Jahre als Handlungodiener gedient habe; jedoch muß er seine Groß- rtttubn 
jahrigkeit, völlige Verfügungsfähigkeit und die Gewinnung des Bürgerrechts in weres. 
Stettin, so wie auch seine vollkommenste Unbescholtenheit auf Erfordern durch 
glaubhafte Zeugnisse nachweisen. 
K. 134. Die Mitgliedschaft ist rein persönlich. Es müssen daher künftig Die Mitalied 
auch Wittwen von Mitgliedern der Korporation, welche die Handelsgeschäfte #n 
ihrer versiorbenen Ehemänner fortsetzen wollen, so wie alle andere Personen, de- 
nen Handlungen durch Erbschufe, oder ans irgend einem andern Fundament zu- 
fallen, und selbst Disponenren, welche den Handlungshäusern verslorbener Mit- 
glieder, welche für Rechnung minderjdhriger oder anderer Erben verwaltet werden, 
vorstehen, Mitglieder der Korporarion werden, und vor der Aufnahme die geord- 
neten Bedingungen ebenfalls erfüllen, in sofern von ihnen kaufmnännische Rechte 
ausgeubt werden sollen. 
Wittwen, die mit ihren verstorbenen Männern in Gemeinschaft der Güter 
gelebt haben, und als solche nicht verpflichtet sind, noch besonders das Bürger- 
recht zu gewinnen, haben auch die Befugniß, die Handlung fortzusetzen, ohne 
die Mitgliedschaft für sich zu enverben. 
Disponenten, welche der Handlung einer solchen Wittwe, die schon Mit- 
glied der Korporation ist, vorslehen, sollen nicht verpflichtet seyn, Mitglieder 
der Korporation zu werden. (F. 72.) 
IV Ab--
	        
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