Contents : Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

II.  Die  Mitglied.d.  völkerrechtl.  Verbandes.  3.  Der  einz.  Staat  in  s.  völkerrechtl.  Bezieh.  48  5

Für  heimatlose,  d.  h.  solche  Personen,  die  ihre  Nationalität  verloren  haben,
ohne  einer  anderen  teilhaftig  geworden  zu  sein,  oder  deren  Nationalität  bestritten
oder  ungewiß  ist,  haben  neuere  Verträge  Vorsorge  getroffen  durch  Verabredung
eines  geregelten  Repatriierungsverfahrens.  Typisch  in  dieser  Richtung  ist  gewesen
  die  Gothaische  Konvention  deutscher  Staaten  vom  15.  Juli  1851  wegen
Übernahme  Auszuweisender.

III.  Vermöge  ihrer  Souveränität  kann  die  Staatsgewalt  eines  Landes  einem
fremden  Gebietsrecht  nicht  unterworfen  sein.  Allerdings  spricht  der  völkerrechtliche
  Verband  jedem  seiner  Mitglieder  Persönlichkeit  zu;  und  die  Anerkennung
  privatrechtlicher  Rechtsfähigkeit  kann  ihm  von  keinem  anderen
Staate  versagt  werden.  Auch  der  fremde  Staatsfiskus  genießt  den  Schutz  des
inländischen  Rechtes,  und  auf  seine  hiesigen  Rechtsverhältnisse  kommen  die
Gesetze  des  Inlandes  zur  Anwendung.  Allein  einem  Staatszwange  unterliegt
er  nicht,  also  auch  nicht  der  inländischen  Gerichtsbarkeit,  welche  die  eigenen
Unterscheidungen  zwischen  Regierungsakten  und  fiskalischen  Rechtsgeschäften
nicht  fremdländischen  Rechtsordnungen  auferlegen  darf.  Der  fremde  Staat
hat  hiernach  keinen  Gerichtsstand  im  Inlande,  auch  nicht  im  Falle  der  Widerklage,
  auch  nicht  vor  dem  Vollstreckungs-  oder  Arrestgericht.  Eine  Ausnahme
wird  nur  anerkannt  für  das  forum  rei  sitae,  soweit  es  sich  um  Immobilien  handelt
  und  Kläger  eine  Privatperson  ist;  sodann  in  dem  Falle,  daß  die  ausländische
Regierung  sich  selbst  einem  hiesigen  Gerichtsstand  unterwirft.

IV.  Befindet  sich  an  der  Spitze  des  Staates  eine  physische  Person,  so  wird
ihr  als  Staatsoberhaupt  auch  vom  Auslande  eine  bevorrechtete  Slellung  zugewiesen.
  Der  heutige  völkerrechtliche  Gebrauch  zeigt  sich  geneigt,  auch  republikanischen
  Staatsoberhäuptern  Rechtsvorzüge  zu  gewähren,  welche  sie
über  die  Regeln  des  gemeinen  Fremdenrechts  hinausheben.  Weitergehend  aber
anerkennen  die  Staaten  von  alters  her  in  dem  Oberhaupt  einer  Monarchie  eine
Person,  durch  welche  die  Staatsgewalt  in  ihrer  Einheit  und  Totalität  zum  Ausdruck
  gebracht  wird.  Demnach  gelten  die  von  einem  Monarchen  abgegebenen
rechtsgeschäftlichen  Erklärungen  als  Willensakte  seines  Staates;  freilich  nur  sofern
  den  landesrechtlichen  Voraussetzungen  für  eine  nach  außen  hin  wirksame
Bildung  und  Erklärung  des  Staatswillens  entsprochen  worden  ist.  Demnach
ferner  kommt  die  völkerrechtliche  Immunität  der  fremden  Staatsgewalt  auch
auf  den  fremden  Monarchen  zur  Anwendung.  Er  ist  auch  für  das  Völkerrecht
eine  souveräne  Person  und  als  solche  ausländischem  Staatszwange  nicht  unterworfen.
  Ausländische  Gerichtsstände  sind  nur  insoweit  für  ihn  begründet,  als
solche  singulärerweise  für  die  Staatsgewalt  selbst  bestehen.  Beim  Betreten
fremden  Staatsgebiets,  sofern  dies  zugelassen  wird,  gebührt  der  souveränen
Person  die  Exterritorialität.  Für  eine  dort  von  ihm  begangene  strafbare  Handlung
  trägt  der  Heimatsstaat  die  Verantwortung.  Eine  ihm  von  der  Regierung

des  Aufenthaltsstaates  zugefügte  Rechtsverletzung  gilt  als  ein  gegen  seinen

Staat  begangenes  Delikt.
Aus  der  Rechtsgleichheit  der  Staaten  folgt  die  vollkommene  Pärschaft
der  Souveräne,  die  nicht  allein  in  der  Courtoisie  ihres  gegenseitigen  Verkehrs,

Die  Regierung.

Der  Souverän.