Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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eines  Ehegatten  von  dem  anderen  Ehegatten  eine  neue  Ehe  geschlossen  und  demzufolge
ein  Vermerk  hierüber  am  Rande  der  über  die  Eheschließung  beziehungsweise  die  frühere
Eheschließung  bewirkten  Eintragung  zu  machen  ist,  wird  auf  8.  25  der  Vorschriften  des
Bundesraths  sowie  auf  §.  11  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Führung  der  Familienregister  und  die  Mittheilung
von  Personenstandsänderungen,  hingewiesen.

Bezüglich  des  Vermerks  von  Namensänderungen  im  Heirathsregister  vergl.  oben  8.  35.

Fünster  Abschnitt.
VBeurkusb##  der  Sterbefille.

Zn  §§.  56—53  des  Reichsgesetzes.
Anielge  des  Sterdesasss.
g.  54.
Der  8g.  56  des  Reichsgesetzes  befreit  von  der  Verpflichtung,  die  Anzeige  der  Sterbefälle

  auch  an  Sonntagen  zu  machen,  schließt  aber  nicht  aus,  daß  Anzeigen  an  Sonntagen
gemacht  werden.  Feiertage,  welche  auf  einen  Wochentag  fallen,  gelten  als  Wochentage.

g.  55.

Die  §§.  29  und  31  der  gegenwärtigen  Verfügung  finden  auch  auf  Sterbefälle
Anwendung.

Die  Beamten,  welche  über  die  in  Kasernen  und  ähnlichen  Dienstgebäuden,  in  Lazarethen,
  in  Biwaks  und  in  Bürgerquartieren  vorkommenden  Sterbefälle  dem  Standesbeamten
  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  haben,  sind  in  der  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums
  vom  8.  Januar  1876  (Reg.  Blatt  S.  48)  bezeichnet.

g.  56.

In  den  Fällen  des  8.  58  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  ist  die  schriftliche  Mittheilung
der  mit  der  Ermittlung  über  den  Todesfall  befaßten  Behörde  (Staatsanwalt,  Gericht,
Oberamt,  militärischer  Befehlshaber)  abzuwarten.

(Vergl.  §.  15  Abs.  1  der  K.  Verordnung  vom  11.  März  1880,  betreffend  die  Vollstreckung
  der  Todesstrafe,  Reg.  Blatt  S.  79  ff.;  §.  10  der  Verfügung  der  Ministerien