Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Erster Teil. (59a)

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Alle  Bemühungen  des  Herrn  von  Schwerin,  bei  dieser  Ge—
legenheit  etwas  über  die  Richter'sche  Denunziation  zu  erfahren,
waren  vergeblich.

Herr  von  Schwerin  verbüßte  diese  Strafe,  aber  da  er  noch
immer  nichts  über  den  Verbleib  der  Richter'schen  Denunziation
erfahren  hatte,  griff  er  in  einem  Briefe  den  Herrn  von  Madai
noch  viel  schärfer  an.  Selbstverständlich  wurde  er  von  Neuem
angeklagt  und  verurtheilt.  Diesmal  legte  Herr  von  Schwerin
Revision  ein,  und  in  der  Revisionsinstanz  setzte  er  es  endlich  durch,  daß
die  Richter'sche  Denunziation  zur  Stelle  geschafft  wurde.

Der  Seuge  Richter  war  selbst  zugegen,  erkannte  dieselbe
als  von  ihm  herrührend  an  und  erklärte,  daß  er  den  Derrn
Schuchhardt  unmöglich  für  einen  hohen  Dolizeibeamten  habe
halten  können,  sondern  immer  geglaubt  habe,  er  sei  ein  Zauernfänger,
  trotzdem  sein  Chef,  der  Wirth  Siebert,  wiederholt  darauf  hingewiesen
  habe,  daß  nichts  passiren  könne,  so  lange  Schuchhardt  mitspiele.

Auf  die  Frage  des  Oräsidenten  an  den  Dertreter  der  Dolizeibehörde,
  warum  Schuchhardt  nicht  bestraft  sei,  erklärte  dieser  als
Seuge,  daß  Schuchhardt  nicht  bestraft  sei,  weil  auch  Siebert  keine
Strafe  erlitten  habe.  Der  Angeklagte  erklärte  dies  für  unwahr.
Die  sofort  herbeigeholten  Akten  bestätigten,  daß  p.  Siebert  wegen
Duldens  von  Hazardspiel  zu  500  Mark  Geldstrafe  verurtheilt
worden  war.  Der  Dertreter  der  Dolizeibehörde,  über  diesen
Widerspruch  seiner  Aussage  mit  den  Akten  befragt,  erklärte,  daß  er
dann  falsch  berichtet  sein  müsse.  (1II)  Hierauf  erklärte  der  Angeklagte:
„Es  ist  traurig,  daß  dieses  sehr  häufig  vorkommt.“

Der  Dertreter  der  Holizeibehörde  befragt,  ob  die  Fälschung
der  Daten,  wegen  welcher  Derr  von  Schwerin  auf  disziplinarischem
  Wege  aus  dem  Amte  entfernt  sei,  nothwendig
  von  Derrn  von  Schwerin  herrühren  müsse,  erklärte
unter  seinem  Eide:  Es  ist  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,
  daß  es  auch  ein  Anderer  gethan  haben  kann.

Auf  diese  Aussage  hin  haben  wir  allen  Grund  anzunehmen,
daß  an  Derrn  von  Schwerin  eine  unerhörte  Dergewaltigung
begangen  worden  ist,  weil  er  dem  Judenthum  uno  seinen  Söldlingen
  gefährlich  zu  werden  drohte,  besonders  auch,  weil  er  in  der
Croner'schen  Angelegenheit  Herrn  von  Madai  zu  tief  in  die
Karten  geguckt  und  sich  nicht  als  williges  Werkzeug  erwiesen  hatte.