156 Zusatzartikel zum Friedensvertrag.
die Verlegenheiten Frankreichs zu einem Aufstand benutzt hatten.
Die Weisung zur Entlassung dieser 20,000 Mann wurde schon am
10. Mai dem preußischen Kriegsministerium mitgetheilt. 11. Der
durch den Krieg aufgehobene Handelsvertrag zwischen Deutschland
und Frankreich bleibt aufgehoben; doch behandeln sich beide Nationen
in ihren Handelsbeziehungen auf dem Fuße der meistbegünstigten
Nationen, worunter England, Belgien, Niederlande, Schweiz, Oestreich,
Rußland zu verstehen sind. Die Verträge über Schiffahrt, internationalen
Eisenbahnverkehr und wechselseitigen Schutz des geistigen
Eigenthums treten wieder in Kraft. 12. Alle vertriebene Deutsche
bleiben im vollen Genuß aller Rechte, welche sie in Frankreich er—
worben haben, und dürfen wieder ihren Wohnsitz in Frankreich
nehmen; das nämliche gilt von den Franzosen in Deutschland.
13. Die deutschen Schiffe, welche bis zum 2. März 1871 von
Prisengerichten noch nicht verurtheilt waren, werden zurückgegeben
oder deren Werth vergütet. 14. Die Kanalisation der Mosel wird
von beiden Theilen fortgeführt. 15. Maßregeln, welche ein Staat
zu Gunsten solcher Staatsangehörigen trifft, die in Folge des Krieges
verhindert waren, rechtzeitig für die Wahrung ihrer Rechte einzutreten,
sind auch auf die Staatsangehörigen des anderen Theiles
auszudehnen. 16. Beide Theile respectiren und unterhalten die
Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten. 17. Die Regulirung
der nebensächlichen Punkte wird der Gegenstand weiterer
Verhandlungen in Frankfurt sein. 18. Die Ratifikationen des
Friedensvertrags, einerseits durch die französische Nationalversammlung
und den Chef der exekutiven Gewalt, andererseits durch den
Kaiser von Deutschland, werden spätestens bis zum 20. Mai in
Frankfurt ausgetauscht. Die gleichfalls vom 10. Mai datirten Zusatzartikel
zum Friedensvertrag setzten fest: „1. Daß die französische
Ostbahn in Elsaß-Lothringen mit all ihren Grundstücken, Gebäuden
u. s. w. (das Betriebsmaterial ausgeschlossen) gegen Bezahlung von
325 Millionen Francs in den Besitz der deutschen Regierung übergehen
solle. Diese Summe darf Frankreich bei Zahlung der 2. und
3. Halbmilliarde in Abzug bringen. Die Ausbeutung der luxemburgischen
Bahnen durch die französische Ostbahn hat aufzuhören.
2. Daß die deutsche Regierung 2 Millionen Francs zahle für die
Rechte und das Eigenthum der Ostbahn-Gesellschaft auf schweizerischem
Gebiet bei Basel, falls die französische Regierung ihr die