Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

156  Zusatzartikel  zum  Friedensvertrag.

die  Verlegenheiten  Frankreichs  zu  einem  Aufstand  benutzt  hatten.
Die  Weisung  zur  Entlassung  dieser  20,000  Mann  wurde  schon  am
10.  Mai  dem  preußischen  Kriegsministerium  mitgetheilt.  11.  Der
durch  den  Krieg  aufgehobene  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland
und  Frankreich  bleibt  aufgehoben;  doch  behandeln  sich  beide  Nationen
in  ihren  Handelsbeziehungen  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
Nationen,  worunter  England,  Belgien,  Niederlande,  Schweiz,  Oestreich,
Rußland  zu  verstehen  sind.  Die  Verträge  über  Schiffahrt,  internationalen
  Eisenbahnverkehr  und  wechselseitigen  Schutz  des  geistigen
Eigenthums  treten  wieder  in  Kraft.  12.  Alle  vertriebene  Deutsche
bleiben  im  vollen  Genuß  aller  Rechte,  welche  sie  in  Frankreich  er—
worben  haben,  und  dürfen  wieder  ihren  Wohnsitz  in  Frankreich
nehmen;  das  nämliche  gilt  von  den  Franzosen  in  Deutschland.
13.  Die  deutschen  Schiffe,  welche  bis  zum  2.  März  1871  von
Prisengerichten  noch  nicht  verurtheilt  waren,  werden  zurückgegeben
oder  deren  Werth  vergütet.  14.  Die  Kanalisation  der  Mosel  wird
von  beiden  Theilen  fortgeführt.  15.  Maßregeln,  welche  ein  Staat
zu  Gunsten  solcher  Staatsangehörigen  trifft,  die  in  Folge  des  Krieges
verhindert  waren,  rechtzeitig  für  die  Wahrung  ihrer  Rechte  einzutreten,
  sind  auch  auf  die  Staatsangehörigen  des  anderen  Theiles
auszudehnen.  16.  Beide  Theile  respectiren  und  unterhalten  die
Gräber  der  auf  ihren  Gebieten  beerdigten  Soldaten.  17.  Die  Regulirung
  der  nebensächlichen  Punkte  wird  der  Gegenstand  weiterer
Verhandlungen  in  Frankfurt  sein.  18.  Die  Ratifikationen  des
Friedensvertrags,  einerseits  durch  die  französische  Nationalversammlung
  und  den  Chef  der  exekutiven  Gewalt,  andererseits  durch  den
Kaiser  von  Deutschland,  werden  spätestens  bis  zum  20.  Mai  in
Frankfurt  ausgetauscht.  Die  gleichfalls  vom  10.  Mai  datirten  Zusatzartikel
  zum  Friedensvertrag  setzten  fest:  „1.  Daß  die  französische
Ostbahn  in  Elsaß-Lothringen  mit  all  ihren  Grundstücken,  Gebäuden
u.  s.  w.  (das  Betriebsmaterial  ausgeschlossen)  gegen  Bezahlung  von
325  Millionen  Francs  in  den  Besitz  der  deutschen  Regierung  übergehen
  solle.  Diese  Summe  darf  Frankreich  bei  Zahlung  der  2.  und
3.  Halbmilliarde  in  Abzug  bringen.  Die  Ausbeutung  der  luxemburgischen
  Bahnen  durch  die  französische  Ostbahn  hat  aufzuhören.
2.  Daß  die  deutsche  Regierung  2  Millionen  Francs  zahle  für  die
Rechte  und  das  Eigenthum  der  Ostbahn-Gesellschaft  auf  schweizerischem
  Gebiet  bei  Basel,  falls  die  französische  Regierung  ihr  die