Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

fung nur von den kompetenken Behoͤrden angeordnet, von der Gendarmerie aber 
nur zur Ermitlelung eines groben Verbrechens und zur Enedeckung und Ergrei- 
fung eines groben Verbrechers bei Gefahr im Verzuge vorgenommen werden. 
Insbesondere dürfen während der Nachtzeit die Gendarmen ohne be- 
sondere Anweisung der kompetenten Behörde in Privatwohnungen nur dann 
eindringen, wenn sie entweder von deren Bewohner zu Hülfe gerufen werden, 
oder um ihnen gegen Verbrechen und Feuers= oder andere Gefahr Schutz zu ge- 
währen. Was die Visication der Wirthshauser und Herbergen betrifft, so ist solche 
in Fällen des Verdachts den Gendarmen zu jeder Tageszeit, auch ohne Zuziehung 
der Ortspolizeibehörde, nächtlich aber nur mit derselben, gestattet. 
§. 28. Die Gendarmen sind befugt, auch ohne Autorisation der vorge- 
setzten Behörde, sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen: 
a) wenn Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie selbst, indem sie sich in Dienst- 
funktion befinden, ausgeübt wird; 
b) wenn auf der That entdeckke Verbrecher, Diebe, Schleichhändler u. s. w. 
ihren Aufforderungen, um zur nächsten Obrigkeit geführt zu werden, nicht 
ohne thätlichen Widerstand Folge leisten, und vielmehr sich der Beschlag- 
nahme der Effeften oder Waaren und Fuhrwerke, oder ihrer persönlichen Ver- 
haftung mit offner Gewalt, oder mit gefährlichen Drohungen widersetzen; 
e) wenn sie auf andere Art den ihnen angewiesenen Posten nicht behaupten, 
oder die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können. 
Es liegt ihnen jedoch auch in diesen Fällen ob, die Waffen nur, nachdem 
gelinde Mittel fruchtlos angewandt sind, und nur, wenn der Widerstand so 
stark ist, daß er nicht anders, als mit gewaffneter Hand überwunden werden 
kann, und auch dann noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen. 
IV. Von dem Verhältnisse der Gendarmerie zu den 
Civilbehörden. 
g. 20. Die in den Kreisen, den großen Stüädten und auf den Transporr- 
stationen angestellten Gendarmen erstatten über die von ihnen ermittelten Ver- 
brechen, Kontraventionen und Mängel, über die von ihnen angehaltenen Ver- 
brecher, Bagabonden und andern Personen, und überhaupt über alle ihre 
Dienstleistungen der ihnen vorgesetzten Civil-Dienstbehörde mündlich oder schrift- 
lich, doch allemal pünkrlich, Bericht, müssen aber außerdem auch den Polizeiobrig- 
keiten der einzelnen Orte die sie betreffenden Gegenstände sogleich anzeigen, und 
dies in ihrem Dienstbericht mit anführen. Die Civil-Dienstbehörde des Gen- 
darmen bemerkt am Schluß des Monats im Dienstjournal, ob sie mit demselben 
zufrieden gewesen, oder was sie zu erinnern gefunden hat. 
V. Von den besondern Verhältnissen und Dienstleistungen 
der Grenz-Gendarmerie. 
30. Die Grenz-Gendarmerie-Sektionen sollen die gewöhnliche Grenz- 
/ 
bewachung verstärken, und vornehmlich als eine leicht und schnell zusammen zu 
zie-
	        
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