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ursacht. Wo diese durch einen bestimmten Antheil am Ertrage verguͤtet wird,
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2) Die Hervorbringungskosten anderer zum Ersatz des Heues angewendeten Futter-
mittel, desgleichen die Kosten der angesäeten Weiden. Dabei wird jedoch weder
an Landpacht, noch an Gespanndrbeim#, noch wegen der Einsaat etwas, sondern
ebenfal blos die Handarbeit bei deren Anbau und Gewinnung in Rechnung
ebracht. «
3)seaufdcnWikaicfvotxFuttnknittelngewöhnlichvenvendetenAusgaben.(5.51.)
’57.AufdieKostendchaktuag,ungewöhnlicheUnglückofällr.undAus-
faͤlle an dem Ertrage wird der vierte Theil des letzteren zuruͤckgeschlagen.
58. Der nach diesen Abzügen verbleibende Geldertrag wird, dem Grund-
sate des K. o. gemaß, auf Roggen berechnet und der Werth des letzteren nach dessen
Normalpreise ist der Satz, mit welchem die Biehnutzung in dem Ertragsanschlage
ausgeworfen wird.
3. Spezielle Veranschlagung überschüssigen Heues und über-
schüssiger Weide.
#P0mHeu zum Verkauf wird in sofern zum Anschlage gebracht, als der-
sleichen Nutzungen bisher gewöhnlich gewesen sind und auch in diesem Falle nur die-
nige Quamität, welche nach Abzug des grundsätzlichen Futterbedarfs für den bei
em Anschlage von der Biehzucht und dem Ackerbau zum Grunde gelegten Wiehstand
Abrig bleibt.
9 K. 60. Eben dies gile von dem Falle, wenn freindes Vieh, sey es zur gewöhn-
lichen Ernährung oder zur Mast, gegen Weidegeld auf die Weide genommen wird.
§. 601. Außer diesem Falle kommt ein lleberschuß von Weide nur nach den im
K. 81. getroffenen Bestimmungen zum Anschlage.
## 2. Von dem zum Verkaufe bestimmten Hen müssen die Werbungskosten,
in sofern dies nicht schon bei der Berechnung des Natural-Grtrages geschehen, beson-
ders in Abzug gebracht werden. Sollte auch der örtliche Verkaufspreis großer seyn,
so kann doch niemals mehr, als der Normalpreis einer dem Betrage det Heues im
Futterwerthe gleich kommenden Onantität Hafer, zum Anschlage gebracht werden.
4. Veranschlagung der Nebennutzungen, Fabrikations-Anstalten
und ungewöhnlichen Ertrags-Rubriken.
K. 63. Für die Obstnutzung und andere Exzeugnisse des Garrenbaues, für
Federvieh und Bienenzucht, wilde Fischerei, Teich= und Rohrnutzung kann niemals
mehr als die im Durchschnitt von zwölf Jahren daven bezogene Gelduntzung in Rcch-
nung gebracht werden. Es muß ferner nachgewiesen werden, daß die entsprechende
Naturalnutzung nach Abzug der auf die Hervorbringungs-Kosten anzuschlagenden
Hälfte nachbaltig bezogen werden könne.
5. 0J. Oa die Kosten des Wirthschaftsberriebes theils bei jeder Ertragsrubrik
besonders, theils von dem Gesammterrrage in Abzug gebracht werden: so müssen die
dem Berechtigren zur Bestreitung der Wirthschaft zuständigen Dienste besondert zum
Anschlage gebracht werden.
Dies geschicht auf folgende Weise:
I) Die gedachten Oienste werden nach dem Bekrage der Kosten veranschlaak, melche
der Berechtigte zum Ersatz derselben anwenden muß, um nämlich die Wirkhschaft
ohne