Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— 276 — 
ursacht. Wo diese durch einen bestimmten Antheil am Ertrage verguͤtet wird, 
EEIEIEIIIIIIII 1 
2) Die Hervorbringungskosten anderer zum Ersatz des Heues angewendeten Futter- 
mittel, desgleichen die Kosten der angesäeten Weiden. Dabei wird jedoch weder 
an Landpacht, noch an Gespanndrbeim#, noch wegen der Einsaat etwas, sondern 
ebenfal blos die Handarbeit bei deren Anbau und Gewinnung in Rechnung 
ebracht. « 
3)seaufdcnWikaicfvotxFuttnknittelngewöhnlichvenvendetenAusgaben.(5.51.) 
’57.AufdieKostendchaktuag,ungewöhnlicheUnglückofällr.undAus- 
faͤlle an dem Ertrage wird der vierte Theil des letzteren zuruͤckgeschlagen. 
58. Der nach diesen Abzügen verbleibende Geldertrag wird, dem Grund- 
sate des K. o. gemaß, auf Roggen berechnet und der Werth des letzteren nach dessen 
Normalpreise ist der Satz, mit welchem die Biehnutzung in dem Ertragsanschlage 
ausgeworfen wird. 
3. Spezielle Veranschlagung überschüssigen Heues und über- 
schüssiger Weide. 
#P0mHeu zum Verkauf wird in sofern zum Anschlage gebracht, als der- 
sleichen Nutzungen bisher gewöhnlich gewesen sind und auch in diesem Falle nur die- 
nige Quamität, welche nach Abzug des grundsätzlichen Futterbedarfs für den bei 
em Anschlage von der Biehzucht und dem Ackerbau zum Grunde gelegten Wiehstand 
Abrig bleibt. 
9 K. 60. Eben dies gile von dem Falle, wenn freindes Vieh, sey es zur gewöhn- 
lichen Ernährung oder zur Mast, gegen Weidegeld auf die Weide genommen wird. 
§. 601. Außer diesem Falle kommt ein lleberschuß von Weide nur nach den im 
K. 81. getroffenen Bestimmungen zum Anschlage. 
## 2. Von dem zum Verkaufe bestimmten Hen müssen die Werbungskosten, 
in sofern dies nicht schon bei der Berechnung des Natural-Grtrages geschehen, beson- 
ders in Abzug gebracht werden. Sollte auch der örtliche Verkaufspreis großer seyn, 
so kann doch niemals mehr, als der Normalpreis einer dem Betrage det Heues im 
Futterwerthe gleich kommenden Onantität Hafer, zum Anschlage gebracht werden. 
4. Veranschlagung der Nebennutzungen, Fabrikations-Anstalten 
und ungewöhnlichen Ertrags-Rubriken. 
K. 63. Für die Obstnutzung und andere Exzeugnisse des Garrenbaues, für 
Federvieh und Bienenzucht, wilde Fischerei, Teich= und Rohrnutzung kann niemals 
mehr als die im Durchschnitt von zwölf Jahren daven bezogene Gelduntzung in Rcch- 
nung gebracht werden. Es muß ferner nachgewiesen werden, daß die entsprechende 
Naturalnutzung nach Abzug der auf die Hervorbringungs-Kosten anzuschlagenden 
Hälfte nachbaltig bezogen werden könne. 
5. 0J. Oa die Kosten des Wirthschaftsberriebes theils bei jeder Ertragsrubrik 
besonders, theils von dem Gesammterrrage in Abzug gebracht werden: so müssen die 
dem Berechtigren zur Bestreitung der Wirthschaft zuständigen Dienste besondert zum 
Anschlage gebracht werden. 
Dies geschicht auf folgende Weise: 
I) Die gedachten Oienste werden nach dem Bekrage der Kosten veranschlaak, melche 
der Berechtigte zum Ersatz derselben anwenden muß, um nämlich die Wirkhschaft 
ohne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.