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kein vollständiger Beweis darüber beigebracht worden, nicht verworfen werden. Es
gelten vielmehr wegen deren Benutzung folgende Regeln.
1110. Es ist nach dem innern Zusammenhange und andern Gründen der
Wahrscheinlichkeit zu beurtheilen, ob und welche Glaubwürdigkeit den, wenn auch
nicht vollständig erwiesenen, Thatsachen beizumessen ist. So können z. B. Wirthschafts-
register, welche der Gutsbesitzer selbst oder dessen Wirkhschaftsbediente geführt haben,
wenn sie das Gepräge der Sorgfalt und Genauigkeit an sich tragen, für beweisend an-
genommen werden; besfonders gilt dies von den Fällen, wenn sie auf lange Zeit zurück-
gehen, von verschiedenen Besitzern oder andern Personen fortgeführt, auf beigelegte
Manualien und Stückrechmungen mehrerer, zur Rechenschaft über den Gegenstand
rufenen, Wirthschaftsbedienten gegrundet sind, und in allen zugehörigen Theilen Ueber-
einstimmung und Zusammenhang ist. So können ferner die Aussagen einzelner Zeu-
en, wiewohl ihrem Zeugnisse vor Gericht deshalb, weil es nur ein Tu#. ist, der diese
Lpagache bekundet, und überdies zu dem Gutsbesitzer im Dienstverhältnisse steht, nicht
vollständig beweisende Kraft beizulegen wäre, doch für genügend angenommen werden,
wenn dieselben in andern Umständen ihre Bestätigung finden, und der Zeuge sonst voll-
ständig unterrichtet, genau und treu in seinen Angaben erscheint.
. 117 .Ergiebt sich aber ein Widerspruch unter den Beweisstücken, deren Grund
zur Bekräftigung des einen oder des andern nicht aufzuklären ist; so muß diejenige An-
gabe angenommen werden, aus welcher der geringste Ertrag hervorgeht.
§. 118. Weichen die Angaben mehrerer zur Würdigung eines und des näm-
lichen Gegenstandes berufenen Sachverständigen von einander ab, und kann durch Zu-
sammenstellung und nähere Erörkerung ihrer Gründe keine Einigung noch eine weitere,
die eine oder andere Meinung bekräftigende Aufklärung bewirkt werden: so muß ein aus
den verschiedenen Angaben gezogener Mirtelsatz angenommen, und, wo auch dieses
Auskunfsmittel nicht statt findet, diejenige Angabe zum Grunde gelegt werden, welche
für die Taxe das kleinste Resultat ergiebt.
SC. 110. Wenn solchergestalt die Grundlagen der Ertragsanschläge und Tare
festgestellt sind, gehen die Kommissarien zur Fertigung und Zusammenstellung der Tare
über.
Es ist keinesweges erforderlich, daß diese Arbeit schlechterdings bis zum Schlusse
aller vorbereitenden Verhandlungen ausgesetzt wird. Im Gegentheil ist es ganz zweck-
mäßig, und es wird den Kommissarien mannigfaltige Hülfsmittel zur Aufklärung bei
den vorbereikenden Verhandlungen darbieten, wenn sie sogleich, als eine oder die an-
dere Rubrik zur Veranschlagung reif ist, dazu übergehen. Selbst wenn es noch an
der Ermittelung einer oder der andern Thatsache fehlt, die wichtigsten Materialien aber
schon in Bereitschaft sind, werden sie unter Annahme einer wahrscheinlichen Voraus-
setzung immer mit Nutzen zu einem vorlaufigen Ueberschlage schreiten können. — Ueber-
haupt kann es ihnen nicht genug empfohlen werden, bei den Verhandlungen über die
Grundlagen der Tare immer den Kalkül des endlichen Resultats ins Auge zu fassen,
und mit Hulfe desselben die Thatsachen gleich bei ihrer ersten Aufnahme und Entwicke-
lung auf ihren Zusammenhang und ihre Uebereinstimmung mit andern schon bekannten
Verhöältnissen zu kontrolliren.
#. 120. Die im §. 25. verordnete Vernehmung der Boniteurs ist auszusetzen,
bis die Kommissarien ihre Berechnung zugelegt haben.
S. 121.