Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

274  Zuständigkeitsgesetz.  88  49,  50.

§.  49.  Die  Vorschriften  des  §.  47  finden  auch  Anwendung,
  wenn  die  Schule  mit  der  Küsterei  verbunden  ist.

Für  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  nach  §.  47
zu  treffenden  Entscheidungen  sind  die  von  den  Schulaufsichtsbehörden
  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit
getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  über  die  Ausführung
von  Schulbauten  maßgebend.

Die  der  Schulaufsichtsbehörde  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  zustehende  Befugniß  zur  Einrichtung  neuer  oder
Theilung  vorhandener  Schulsozietäten  bleibt  unberührt.

—  Bisher  tz  78  Abs.  3  u.  79.  —

VIII.  Titel.
Einquartierungsangelegenheiten.

§.  50.  Ueber  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen
oder  Ortsstatuten  wegen  Vertheilung  der  Quartierleistungen
  und  sonstigen  Naturalleistungen  (Vorspann,
Naturalverpflegung,  Fourage),  (§.  7  Absatz  3  bis  5  des
Gesetzes  vom  25.  Juni  1868,  betreffend  die  Quartierleistungen
  für  die  bewaffnere  Macht  während  des  Friedenszustandes,
  Bundes-Gesetzbl.  S.  523,  und  8.  7  Absatz  2
des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875,  Reichs-Gesetzbl.
S.  52)  beschließt  der  Kreisausschuß,  in  Städten  der
Sepebcausschus

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Festsetzung  des
Umfangs  der  Quartierleistung  für  solche  Gutsbezirke,
welche  eine  Vereinigung  mit  einer  Gemeinde  nicht  abgeschlossen
  haben  (§.  7  letzter  Absatz  des  Gesetzes  vom
25.  Juni  1868).

—  Bisher  8  80.  —

Rechtemittel:  Ldverw.Ges.  8  121.
Für  Berlin  der  Oberpräsident,  Ldverw.Ges.  §  43  Abs.  3.