274 Zuständigkeitsgesetz. 88 49, 50.
§. 49. Die Vorschriften des §. 47 finden auch Anwendung,
wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ist.
Für die im Verwaltungsstreitverfahren nach §. 47
zu treffenden Entscheidungen sind die von den Schulaufsichtsbehörden
innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit
getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung
von Schulbauten maßgebend.
Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
Gesetzes zustehende Befugniß zur Einrichtung neuer oder
Theilung vorhandener Schulsozietäten bleibt unberührt.
— Bisher tz 78 Abs. 3 u. 79. —
VIII. Titel.
Einquartierungsangelegenheiten.
§. 50. Ueber die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen
oder Ortsstatuten wegen Vertheilung der Quartierleistungen
und sonstigen Naturalleistungen (Vorspann,
Naturalverpflegung, Fourage), (§. 7 Absatz 3 bis 5 des
Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistungen
für die bewaffnere Macht während des Friedenszustandes,
Bundes-Gesetzbl. S. 523, und 8. 7 Absatz 2
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl.
S. 52) beschließt der Kreisausschuß, in Städten der
Sepebcausschus
Der Kreisausschuß beschließt über die Festsetzung des
Umfangs der Quartierleistung für solche Gutsbezirke,
welche eine Vereinigung mit einer Gemeinde nicht abgeschlossen
haben (§. 7 letzter Absatz des Gesetzes vom
25. Juni 1868).
— Bisher 8 80. —
Rechtemittel: Ldverw.Ges. 8 121.
Für Berlin der Oberpräsident, Ldverw.Ges. § 43 Abs. 3.