Oberstrichterliche Entscheldungen. 395
angenommen wurden. Solche Thatsachen sind nur
die rechtsverletzenden Vorgänge selbst, die Verletzung
der Regeln über die Beweislast, der proceßrechtlichen
Vorschriften über den Beweis, über Geständniß,
Notorietät, über die Rechtzeitigkeit der Einlegung eines
Rechtsmittels u. dgl. (Seuffert, Comm. zur CPO. 8 516
N. 2; Struckmann u. Koch, zur CPO. § 516 N. 5;
Wilmowski u. Levy, zur CPO. 5516 N.4; Seuffert,
Archiv Bd. 47 Nr. 245; Jurist. Wochenschrift 1894 S. 573
Nr. 6). Solche Thatsachen stehen aber hier nicht in Frage,
vielmehr sind die oben bezeichneten thatsächlichen Anführungen
des Revisionsklägers nur solche, welche ein
Vertheidigungsmittel, eine Einrede gegenüber
dem in der Geltendmachung des Rügerechts
Seitens der Berufungsbeklagten liegenden Angriffe
gegen die Ordnungsmäßigkeit der Berufungseinlegung
ebenso begründet haben würden,
wie dies bezüglich der in der Berufungsinstanz wirklich
gemachten Aufstellungen, daß F. von H. ermächtigt gewesen
sei, den Berufungsschriftsatz oder die Terminsbestimmung
zu beglaubigen, der Fall gewesen ist. Neue
Vertheidigungsmittel in diesem Sinne können
aber in der Revisionsinstanz zweifellos nicht mehr geltend
gemacht werden und ist deshalb die Rüge einer Verletzung
der Vorschriften der §§ 524 u. 516 um so unbegründeter,
als das Uebergehen einer Thatsache nur dann
unter 8 516 fällt, wenn sie Gegenstaud der mündlichen
Verhandlung war (Wilmowski u. Levy, Comm. zur
CPO. 8§ 516 N. 5), was Revisionskläger selbst nicht
behauptet.
Abgesehen hievon sind auch die oben bezeichneten
Thatsachen keineswegs so beschaffen, daß sie zur Annahme
eines Verzichtes berechtigen würden. Daß ein
solcher zulässig ist, kann nach dem Wortlaute des § 267
CPO nicht bezweifelt werden. Auch ist eine Form für
einen solchen Verzicht nicht vorgeschrieben. Allein daraus,