Full text : Die Befreiung 1813.1814.1815.

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  395

angenommen  wurden.  Solche  Thatsachen  sind  nur
die  rechtsverletzenden  Vorgänge  selbst,  die  Verletzung
  der  Regeln  über  die  Beweislast,  der  proceßrechtlichen
  Vorschriften  über  den  Beweis,  über  Geständniß,
Notorietät,  über  die  Rechtzeitigkeit  der  Einlegung  eines
Rechtsmittels  u.  dgl.  (Seuffert,  Comm.  zur  CPO.  8  516
N.  2;  Struckmann  u.  Koch,  zur  CPO.  §  516  N.  5;
Wilmowski  u.  Levy,  zur  CPO.  5516  N.4;  Seuffert,
Archiv  Bd.  47  Nr.  245;  Jurist.  Wochenschrift  1894  S.  573
Nr.  6).  Solche  Thatsachen  stehen  aber  hier  nicht  in  Frage,
vielmehr  sind  die  oben  bezeichneten  thatsächlichen  Anführungen
  des  Revisionsklägers  nur  solche,  welche  ein
Vertheidigungsmittel,  eine  Einrede  gegenüber
dem  in  der  Geltendmachung  des  Rügerechts
Seitens  der  Berufungsbeklagten  liegenden  Angriffe
  gegen  die  Ordnungsmäßigkeit  der  Berufungseinlegung
  ebenso  begründet  haben  würden,
wie  dies  bezüglich  der  in  der  Berufungsinstanz  wirklich
gemachten  Aufstellungen,  daß  F.  von  H.  ermächtigt  gewesen
  sei,  den  Berufungsschriftsatz  oder  die  Terminsbestimmung
  zu  beglaubigen,  der  Fall  gewesen  ist.  Neue
Vertheidigungsmittel  in  diesem  Sinne  können
aber  in  der  Revisionsinstanz  zweifellos  nicht  mehr  geltend
gemacht  werden  und  ist  deshalb  die  Rüge  einer  Verletzung
  der  Vorschriften  der  §§  524  u.  516  um  so  unbegründeter,
  als  das  Uebergehen  einer  Thatsache  nur  dann
unter  8  516  fällt,  wenn  sie  Gegenstaud  der  mündlichen
Verhandlung  war  (Wilmowski  u.  Levy,  Comm.  zur
CPO.  8§  516  N.  5),  was  Revisionskläger  selbst  nicht
behauptet.

Abgesehen  hievon  sind  auch  die  oben  bezeichneten
Thatsachen  keineswegs  so  beschaffen,  daß  sie  zur  Annahme
  eines  Verzichtes  berechtigen  würden.  Daß  ein
solcher  zulässig  ist,  kann  nach  dem  Wortlaute  des  §  267
CPO  nicht  bezweifelt  werden.  Auch  ist  eine  Form  für
einen  solchen  Verzicht  nicht  vorgeschrieben.  Allein  daraus,