Artikel 14. Advokatie außerhalb des Artikels 14. 281
(Unabhängigkeit der Befähigung zu öffentlichen Amtern von dem Religionsbekenntnis).
Art. 14 begründet keine Ausnahmen von dem
Grundsatz der Unzulässigkeit staatlichen Zwangs zur Beteiligung an
Kultushandlungen (oben S. 195, 230, 233). — Keine Verletzung
der Religionsfreiheit liegt darin, daß jedermann, also auch der Nichtchrist,
verpflichtet ist, die Vorschriften über die Sonntagsruhe zu befolgen:
das Ruhehalten am Sonntag ist keine christliche Kultushandlung,
sondern eine bürgerliche Pflicht, welche aus Rücksicht auf den christlichen
Kultus auferlegt ist. Solche Pflichten zu statuieren ist durch Art. 12
nicht verboten. Bgl. auch oben S. 232.
7. Das ius advocatiae außerhalb des Art. 14. — Art. 14 handelt
nicht von allen Seiten des ius advocatiae (oben S. 266, 267), sondern
nur von einer: derjenigen, die sich in der Berücksichtigung der kirchlichen
Interessen im öffentlichen Leben und den Staatseinrichtungen betätigt.
Die anderen Seiten sind damit nicht verneint, sondern bleiben unberührt.
So die Gewährung staatlicher Vollstreckungshilfe für religionsgesellschaftliche
Zwecke („Verleihung des weltlichen Arms'"), die Ausstattung
von Religionsgesellschaften mit öffentlichrechtlichen Befugnissen
(z. B. Besteuerungsrecht, vgl. oben S. 246, 267), die Dotation der
Religionsgesellschaften aus Staats- und Gemeindemitteln (oben S. 275,
und unten bei Art. 15 S. 336 ff.), der strafrechtliche und polizeiliche
Schutz der Religionsgesellschaften. Keine der hiermit bezeichneten Funktionen
der Advokatie fällt unter Art. 14, keine ist durch ihn gebunden;
es kann also jede von ihnen ohne Verstoß gegen den Artikel auch zugunsten
nichtchristlicher Religionen und Religionsgesellschaften ausgeübt
werden. Insbesondere unterliegt die Gewährung von Staatsdotationen
an nichtchristliche Religionsgesellschaften dem freien Ermessen der gesetzgebenden
Faktoren; die Einstellung entsprechender Fonds in den Etat
involviert eine Anderung des Art. 14 nicht. Die Praxis stimmt hiermit
überein. Wie oben S. 275 erwähnt, hat sich weder die Staatsregierung,
noch der Landtag durch den Artikel behindert gefühlt, den
jüdischen Religionsunterricht staatlich zu subventionieren. Allerdings sind
Anträge auf Gewährung von dauernden Staatsbeihilfen an leistungsunfähige
jüdische Kultusgemeinden an ihre Geistlichen und deren Hinterbliebene
bei Beratung der Gesetze betreffend die Besoldung der evangelischen
und katholischen Pfarrer im Jahre 1909 vom Hdbg abgelehnt
worden. Maßgebend für diese Ablehnung war jedoch nicht das Bedenken,
welches einzelne Abgeordnete (Tourneau, Viereck) aus Art. 14 herleiten
wollten, sondern die Erwägung, daß die staatliche Dotierung, insbesondere
zu dem Zwecke von Diensteinkommens verbesserungen der Geistlichen, ein