Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel  14.  Advokatie  außerhalb  des  Artikels  14.  281

(Unabhängigkeit  der  Befähigung  zu  öffentlichen  Amtern  von  dem  Religionsbekenntnis).
  Art.  14  begründet  keine  Ausnahmen  von  dem
Grundsatz  der  Unzulässigkeit  staatlichen  Zwangs  zur  Beteiligung  an
Kultushandlungen  (oben  S.  195,  230,  233).  —  Keine  Verletzung
der  Religionsfreiheit  liegt  darin,  daß  jedermann,  also  auch  der  Nichtchrist,
  verpflichtet  ist,  die  Vorschriften  über  die  Sonntagsruhe  zu  befolgen:
  das  Ruhehalten  am  Sonntag  ist  keine  christliche  Kultushandlung,
sondern  eine  bürgerliche  Pflicht,  welche  aus  Rücksicht  auf  den  christlichen
Kultus  auferlegt  ist.  Solche  Pflichten  zu  statuieren  ist  durch  Art.  12
nicht  verboten.  Bgl.  auch  oben  S.  232.

7.  Das  ius  advocatiae  außerhalb  des  Art.  14.  —  Art.  14  handelt
nicht  von  allen  Seiten  des  ius  advocatiae  (oben  S.  266,  267),  sondern
nur  von  einer:  derjenigen,  die  sich  in  der  Berücksichtigung  der  kirchlichen
Interessen  im  öffentlichen  Leben  und  den  Staatseinrichtungen  betätigt.
Die  anderen  Seiten  sind  damit  nicht  verneint,  sondern  bleiben  unberührt.
  So  die  Gewährung  staatlicher  Vollstreckungshilfe  für  religionsgesellschaftliche
  Zwecke  („Verleihung  des  weltlichen  Arms'"),  die  Ausstattung
  von  Religionsgesellschaften  mit  öffentlichrechtlichen  Befugnissen
(z.  B.  Besteuerungsrecht,  vgl.  oben  S.  246,  267),  die  Dotation  der
Religionsgesellschaften  aus  Staats-  und  Gemeindemitteln  (oben  S.  275,
und  unten  bei  Art.  15  S.  336  ff.),  der  strafrechtliche  und  polizeiliche
Schutz  der  Religionsgesellschaften.  Keine  der  hiermit  bezeichneten  Funktionen
  der  Advokatie  fällt  unter  Art.  14,  keine  ist  durch  ihn  gebunden;
es  kann  also  jede  von  ihnen  ohne  Verstoß  gegen  den  Artikel  auch  zugunsten
  nichtchristlicher  Religionen  und  Religionsgesellschaften  ausgeübt
werden.  Insbesondere  unterliegt  die  Gewährung  von  Staatsdotationen
an  nichtchristliche  Religionsgesellschaften  dem  freien  Ermessen  der  gesetzgebenden
  Faktoren;  die  Einstellung  entsprechender  Fonds  in  den  Etat
involviert  eine  Anderung  des  Art.  14  nicht.  Die  Praxis  stimmt  hiermit
überein.  Wie  oben  S.  275  erwähnt,  hat  sich  weder  die  Staatsregierung,
  noch  der  Landtag  durch  den  Artikel  behindert  gefühlt,  den
jüdischen  Religionsunterricht  staatlich  zu  subventionieren.  Allerdings  sind
Anträge  auf  Gewährung  von  dauernden  Staatsbeihilfen  an  leistungsunfähige
  jüdische  Kultusgemeinden  an  ihre  Geistlichen  und  deren  Hinterbliebene
  bei  Beratung  der  Gesetze  betreffend  die  Besoldung  der  evangelischen
  und  katholischen  Pfarrer  im  Jahre  1909  vom  Hdbg  abgelehnt
worden.  Maßgebend  für  diese  Ablehnung  war  jedoch  nicht  das  Bedenken,
welches  einzelne  Abgeordnete  (Tourneau,  Viereck)  aus  Art.  14  herleiten
wollten,  sondern  die  Erwägung,  daß  die  staatliche  Dotierung,  insbesondere
zu  dem  Zwecke  von  Diensteinkommens  verbesserungen  der  Geistlichen,  ein