Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

46  Entscheldungen  des  OLG.  München.

der  Pfarrer  habe  aus  der  Beichte  geschwätzt,  so  kann  diese
Aeußerung  als  zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen
gemacht  erklärt  werden.  Urtheil  vom  12.  Juli  1894.

St  G.  8  199.  Ein  Vorgang,  wegen  dessen
Freisprechung  von  der  Anklage  auf  Verübung
groben  Unfugs  erfolgt  ist,  kann  nicht  zur
Compensationwegen  Beleidigung  benütztwerden.
Unzweifelhaft  steht  der  strafrechtlichen  Verfolgung  einer
That,  wegen  deren  Freisprechung  von  der  Anklage  erfolgt
war,  aus  einem  anderen  rechtlichen  Gesichtspuncte  der
Grundsatz  „ne  bis  in  idem“  entgegen.  Derselbe  Rechtssatz
  macht  es  aber  auch  unmöglich,  die  Einrede  der  Compensation
  wegen  Beleidigung  auf  eine  rechtskräftig  durch
Freisprechung  erledigte  That  gegen  den  früheren  Angeklagten
  zu  stützen.  Denn  die  Aufrechnung  setzt  unter
allen  Umständen  eine  strafbare  Beleidigung  voraus.
Eine  solche  kann  aber  aus  einem  durch  freisprechendes
Urtheil  erledigten  Vorgange  nicht  mehr  festgestellt  werden.
Durch  die  erhobene  öffentliche  Klage  wird  die  Strafverfolgung
  der  That  nach  allen  Richtungen  consumirt,  auch
zum  Nachtheile  dessen,  der,  durch  die  That  verletzt,
zur  Strafantragstellung  berechtigt  war.  Urtheil  vom
4.  October  1894.

StGB.  8  263.  Betrug  bei  Abschluß  eines
Versicherungsvertrags  durch  Erregung  eines
Irrthums  über  den  Umfang  der  Versicherung.
Wer  sich  auf  feste  Prämien  gegen  alle  Unfälle  seines  Berufes
versichern  will,  jedoch  durch  Erregung  des  Irrthums  Seitens
des  Agenten,  der  ihm  zur  Unterschrift  vorgelegte  Vertragsentwurf
  sei  in  diesem  Sinne  abgefaßt,  zur  Eingehung
  eines  Vertrags  bestimmt  wird,  wonach  gewisse
Unfälle  in  der  Versicherung  nicht  inbegriffen  sind,  ist  an
seinem  Vermögen  beschädigt.  Denn  er  hat  gegen  die
von  ihm  übernommene  Verpflichtung  bezw.  schon  geleistete