46 Entscheldungen des OLG. München.
der Pfarrer habe aus der Beichte geschwätzt, so kann diese
Aeußerung als zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
gemacht erklärt werden. Urtheil vom 12. Juli 1894.
St G. 8 199. Ein Vorgang, wegen dessen
Freisprechung von der Anklage auf Verübung
groben Unfugs erfolgt ist, kann nicht zur
Compensationwegen Beleidigung benütztwerden.
Unzweifelhaft steht der strafrechtlichen Verfolgung einer
That, wegen deren Freisprechung von der Anklage erfolgt
war, aus einem anderen rechtlichen Gesichtspuncte der
Grundsatz „ne bis in idem“ entgegen. Derselbe Rechtssatz
macht es aber auch unmöglich, die Einrede der Compensation
wegen Beleidigung auf eine rechtskräftig durch
Freisprechung erledigte That gegen den früheren Angeklagten
zu stützen. Denn die Aufrechnung setzt unter
allen Umständen eine strafbare Beleidigung voraus.
Eine solche kann aber aus einem durch freisprechendes
Urtheil erledigten Vorgange nicht mehr festgestellt werden.
Durch die erhobene öffentliche Klage wird die Strafverfolgung
der That nach allen Richtungen consumirt, auch
zum Nachtheile dessen, der, durch die That verletzt,
zur Strafantragstellung berechtigt war. Urtheil vom
4. October 1894.
StGB. 8 263. Betrug bei Abschluß eines
Versicherungsvertrags durch Erregung eines
Irrthums über den Umfang der Versicherung.
Wer sich auf feste Prämien gegen alle Unfälle seines Berufes
versichern will, jedoch durch Erregung des Irrthums Seitens
des Agenten, der ihm zur Unterschrift vorgelegte Vertragsentwurf
sei in diesem Sinne abgefaßt, zur Eingehung
eines Vertrags bestimmt wird, wonach gewisse
Unfälle in der Versicherung nicht inbegriffen sind, ist an
seinem Vermögen beschädigt. Denn er hat gegen die
von ihm übernommene Verpflichtung bezw. schon geleistete