Full text: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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5. 121. 
Fortsetzung. Einzelne, das bürgerliche und Strafrecht, den 
bürgerlichen und Straf-Proceß betreffende Gesetze (nicht aber ganze 
Gesetzbücher, eine Hypotheken-Ablösungs= und Gemeinheits-Theilungs- 
ordnung) können zwischen den Landtagen mit Zustimmung des Aus- 
schusses erlassen werden. 
g. 122. 
Fortsetzung. Ourch die mit Zustimmung des Ausschusses er- 
lassenen Gesetze kann indeß nie dieses Landesgrundgesetz oder ein mit 
demselben publicirtes Gesetz ergänzt, erläutert oder abgeändert, oder 
eine organische Einrichtung getroffen oder verändert werden. 
S. 123. 
Fortsetzung. Alle Gesetze, bei welchen das Gutachten und 
der Rath der Stände gehört werden muß, können zwischen den Land- 
tagen mit dem Gutachten und Rath des Ausschusses erlassen werden, 
mit Ausnahme einer allgemeinen Polizeiordnung. 
3. Verbindlichkeit, der Landesregierung Berichte und Gutachten zu erstatten. 
Die Landesregierung kann von dem stänvischen Ausschusse, so oft 
es ihr gut dünkt, Nachrichten, Berichte und Gutachten einziehen. 
Insbesondere kann sie Gesetzentwürfe, welche sie demnächst an 
die Ständeversammlung zu bringen denkt, dem Ausschusse zuvor zur 
Begutachtung vorlegen. 
125. 
4. Recht, die Sttc .. zu berufen. 
Der Ausschuß ist befugt, in den F. 113. aufgeführten Fällen 
die Ständeversammlung zusammen zu berufen, um die erforderlichen. 
Beschlüsse und Wahlen zu veranlassen. 
Von einer solchen Berufung, so wie von deren Zwecke, ist sogleich 
bei der Erlassung der Convocationsschreiben der Landesregierung Anzeige 
zu machen. 5. 126. 
5. Besondere Aufträge. 
Die Ständeversammlung kann, mit Zustimmung der Landesre- 
gierung, dem Ausschusse durch specielle Vollmacht für einzelne bestimmte 
Geschäfte alle die Rechte übertragen, welche sie selbst hat. 
W. 127. 
6. Sonstige Befugnisse. 
Außerdem hat der ständische Ausschuß die Oberaufsicht über das 
landschaftliche Archiv, die Führung der Rittermatrikel, die Ertheilung 
der landschaftlichen Stipendien, die Leitung der Verwaltung der Samm- 
lungen, Capitalien und Grundstücke der Landschaft, so wie die ihm 
durch die Geschäftsordnung übertragenen Functionen zu besorgen.