— 137 —
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb vier Wochen zulässig.
Auf die Handhabung der Aufsicht und die Rechtsmittel gegen Akte der
Aufsicht finden neben den Vorschriften dieses Gesetzes die Bestimmungen in
& 115, 116, 118, 121 und 122 der Provinzialordnung für die östlichen Provinzen
vom 29. Juni 1875/22. März 1881 entsprechende Anwendung.
/ 39.
Die Beschlußbehörde für Groß Berlin besteht aus dem Oberpräsidenten
oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, aus den Verwaltungsgerichtsdirektoren
der Bezirksausschüsse für den Stadtkreis Berlin und zu Potsdam oder ihren
Stellvertretern sowie aus vier auf sechs Jahre gewählten Mitgliedern. Von
den letzteren werden zwei von der Stadtverordnetenversammlung unter Zutritt
des Magistrats zu Berlin und zwei vom Provinzialausschusse der Provinz
Brandenburg gewählt. Für die gewählten Mitglieder werden in gleicher Weise
vier Stellvertreter gewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 16 Abs. 2. Die Mitglieder
der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses können nicht
Mitglieder der Beschlußbehörde sein.
Sie hat ihren Sitz am Sitze des Oberpräsidenten; auf sie finden 5§#. 14
und 15 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Gesetzsamml. S. 195) Anwendung.
ß 40.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1912 in Kraft; indessen sind die Organe
des Verbandes auf Anordnung des Ministers des Innern schon vor diesem Zeit—
punkte zu bilden. Sie haben, gleichfalls vor diesem Zeitpunkte, alle Maßregeln
zu treffen, welche die rechtzeitige Ausführung des Gesetzes sicherstellen.
Im übrigen sind die Minister des Innern und der öffentlichen Arbeiten
mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 19. Juli 1911.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwißt.