thumbs : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Die  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  ist  innerhalb  vier  Wochen  zulässig.

Auf  die  Handhabung  der  Aufsicht  und  die  Rechtsmittel  gegen  Akte  der
Aufsicht  finden  neben  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die  Bestimmungen  in
&  115,  116,  118,  121  und  122  der  Provinzialordnung  für  die  östlichen  Provinzen
  vom  29.  Juni  1875/22.  März  1881  entsprechende  Anwendung.

/  39.

Die  Beschlußbehörde  für  Groß  Berlin  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten
oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  aus  den  Verwaltungsgerichtsdirektoren
der  Bezirksausschüsse  für  den  Stadtkreis  Berlin  und  zu  Potsdam  oder  ihren
Stellvertretern  sowie  aus  vier  auf  sechs  Jahre  gewählten  Mitgliedern.  Von
den  letzteren  werden  zwei  von  der  Stadtverordnetenversammlung  unter  Zutritt
des  Magistrats  zu  Berlin  und  zwei  vom  Provinzialausschusse  der  Provinz
Brandenburg  gewählt.  Für  die  gewählten  Mitglieder  werden  in  gleicher  Weise
vier  Stellvertreter  gewählt.  Für  die  Wählbarkeit  gilt  §  16  Abs.  2.  Die  Mitglieder
  der  Verbandsversammlung  oder  des  Verbandsausschusses  können  nicht
Mitglieder  der  Beschlußbehörde  sein.

Sie  hat  ihren  Sitz  am  Sitze  des  Oberpräsidenten;  auf  sie  finden  5§#.  14
und  15  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Gesetzsamml.  S.  195)  Anwendung.

 

 

 

 

 

ß  40.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft;  indessen  sind  die  Organe
des  Verbandes  auf  Anordnung  des  Ministers  des  Innern  schon  vor  diesem  Zeit—
punkte  zu  bilden.  Sie  haben,  gleichfalls  vor  diesem  Zeitpunkte,  alle  Maßregeln
zu  treffen,  welche  die  rechtzeitige  Ausführung  des  Gesetzes  sicherstellen.

Im  übrigen  sind  die  Minister  des  Innern  und  der  öffentlichen  Arbeiten
mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  19.  Juli  1911.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwißt.