Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

ben, zwischen der requirirenden und der requirirten Behoͤrde noͤthig wird, ist der 
Auslieferung Anstand zu geben. 
g. 8. 
Ein Deserteur, dessen Auslieferung requirirt wird, soll an der Graͤnze des 
resp. Preußischen oder Daͤnischen Staats ausgeliefert werden, und die requi- 
rirende Behoͤrde soll den Deserteur von da abholen lassen. 
Die Reguisition zur A##slieferung der Dänichen Deserteurs, die zum 
Meußischen Kriegedienste angenommen seyn mochten, gechieht bei dem Ge- 
neralkommando der Provinz, worin sich der Deserteur befindet, in allen übri- 
gen- Fällen aber bei der betreffenden Kbniglich-Preußischen Provinzial- 
Regierung. 
Die Regquisttionen wegen Auslieferung der etwa in Königlich -Dänischen 
Diensten befindlichen Preußischen Deserteurs., werden ebenfalls bei dem Ge- 
neral-Kommando der Provinz, wo der Deserteur sich befindet, angebracht, 
in allen übrigen Fällen aber an die betreffenden Königlich-Dnischen höchsten 
Civilobrigken#en gerichtet. Diese sind der Polizeidirektor in Kopenhagen, 
und außperhalb Kopenhagen die Amtmänner, in den Herzogthämern Schleswig, 
Holstein und Lauenburg aber, das Schleswigsche Obergericht, die Lauen- 
burgsche Regierung und der Ober-Prästdent in Altona. 
§&. 9. 
An Unterhaltungskosten werden für jeden auszuliefernden Deserteur, 
von dem Tage der Verhaftung bis zum Tage seiner Auslieferung einschlieglich, 
Preußischer Seits für den Tag drei Groschen Preußisch Kourant, für ein Perd 
aber taglich sechs Pfund Hafer, acht Pfund Heu und drei Pfund Stroh, Ber- 
liner Gewicht, den Centner zu ll# Pfund, gut gethan; und Danischer Seits 
für den Tag Sechszehn Reichsbank-Schilling Silbermünze oder 5 Lübsch- 
Schilling, für ein Kürassierpferd sieben Sechszehntel Scheffel Hafer, neun 
Pfund Heu und sechs Pfund Stroh, für ein Lanzenier-, Dragoner= und Hu- 
sarenpferd aber täglich sieben Sechszehntel Scheffel Hafer, sieben Pfund Hen 
und sechs Pfund Stroh, Oanisch Maaß und Gewicht, gut gethan. Die Berech- 
nung der Futterkosten Feschieht nach den Marktpreisen des Orts oder der nächsten 
St#adt, wo die Arrerirung geschehen ist, und die Bezahlung erfolgt, ohne die 
gerinsste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. 
Wenn auf die auszuliefernden Dejertemrs nach ihrer zum Zweck der Aus- 
lieferung erfolgten Verhaftung wegen Krankheit höhere Verpflegungskosten 
haben verwendet werden müssen, so werden diese ebenfalls bei der Auslieferung, 
jedboch auf den Grund einer mitzutheilenden besondern Berechnung, erstattet. 
&. 10. 
Außer diesen Kosten und der im nachfolgenden Artikel I I. bemerkten 
Belohnung, kann ein mehreres unter irgend einem Vorwand, wenn auch gleich 
5 2 der
	        
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