Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Staates, der ihn auszuliefern 
hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, genossener Loͤhnung, 
Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen haben moͤchte, nicht 
gefordert werden. 
g. 1I. 
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einliefert, soll eine Gratifi- 
kation von Fuͤnf Thalern Preußisch Kourant (Daͤnischer Seits von Sechs 
Reichsbanko-Thalern Vier Mark in Silbermünze) für einen Mann ohne 
Merd, und von Zehn Thalern Preufisch Kourant (Dänischer Seits von Drei- 
zehn Reichsbanko-Thalern Zwei Mark in Silbermünze) für einen Mann mit 
dem Perde verabreicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen, und so- 
fort bei der Auslieferung wieder erstattet werden. 
In Rücksicht anderer ausgetretener Militairpflichtigen, die nicht nach 
Artikel 2. in die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehören, fällt dieses Kartel- 
geld weg. 
§. 12. 
Ueber den Empfang der Artikel 0. und II. gedachten Kosten= und Gratifi= 
kations-Erstattung hat die ausliefernde Behörde zu quittiren. Des etwa nicht 
sofort auszumittelnden Betrags der zu erstatkenden Unkosten halber ist aber die 
Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken entgegensteht, 
nicht aufzuhalten. 
. 13. 
Allen Behörden, besonders den Gränzbehörden, wird es strenge zur 
Mlicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge zu 
haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen oder 
andern Anzeichen sich ergiebt, daß er ein solcher Deserteur sey, sogleich, ohne 
erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder nach 
Umständen zu verhaften. 
g. 14. 
Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, Reserve- oder 
Landwehr, und überhaupt militairpflichtige Unterthanen, welche sich von Zeit 
der Publikation dieser Konvention an, in die Lande Seiner Majestät des Kö- 
nigs von Preußen, und Seiner Majestat des Königs von Dänemark, oder zu 
den Truppen eines der paciscirenden Staaten begeben, sind auf vorgängige 
Reklamation, der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser 
Auslieferung im übrigen sowohl in Hinsicht der dabei zu beobachtenden Form, 
als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben so gehalten wer- 
den, wie es wegen der Auslieferung mnilicairischer Deserteus in dieser Konven- 
tion bestimmt ist. 
Bei
	        
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