Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf
jenseitige Requisition bewirkt werden, wird ein Kartelgeld nicht entrichtet.
g. 15.
Den beiderseitigen Behoͤrden und Unterthanen wird strenge untersagt
werden, Deserteurs oder folche Militairpflichtige, die ihre desfallsige Befreiung
nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen, deren
Aufenthalt zu verbeimlichen, oder dieselben, um sie etwanigen Reklamationen
zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es nicht geskattet.
werden, daß von irgend einer fremden Macht dergleichen Individuen innerhalb
der Staaten der kontrahirenden Theile angeworben werden.
. 16.
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militair-
Michtigen, und der Befoͤrderung der Flucht deffelben schuldig macht, wird mit
einer nachdrücklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt.
. 17.
Gleichmaͤßig wird es den Unterthanen beiber kontrahirenden Staaten
untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Sattel und Reit-
zeug, Armatur und Montirungsstuͤcke zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen.
Der Uebertreter diefes Verbots wird nicht allein zur Herausgabe dergleichen an
sich gebrachten Gegenstaͤnde, ohne den mindesten Ersatz, oder zur Erstattung
des Werths angehalten, sondern auch uͤberdies noch mit einer Geld- oder Ge-
faͤngnißstrafe belangt werden, wenn bewiesen wird, daß er wissentlich von ei-
nem Deserteur eiwas gekauft oder an sich gebracht hat. In einem solchen Ue-
bertretungsfalle hat der Dänische Unterthan entweder eine Geldstrafe, oder eine
Gefängnißstrafe bei Wasser und Brodt bis zu dreimal fünf Tagen verwirkt.
. 1 .
Jede gewaltsame ober heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorio,
WVerführung jenseitiger Soldaten zur Desertien, oder anderer Unterthanen zum
Austreten mit Berletzung ihrer Militairpflicht, ist ftreng untersagt.
Derjenige Dänische Unterthan, welcher sich einer solchen Ueberrrerung in
den Preußischen Landen schuldig gemacht, soll nach den unterm oten und gösten
Juni 18190. erlassenen, die Bestrafung fremder Werbungen betreffenden Ver-
ordnungen für Dänemark und die Herzosthümer Schleswig) Holstein und
Lauenburg, bestraft werden.
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von
seinem Vaterlande aus auf obige Art auf jenfeitige Unterthanen zu wirken
sucht, wird auf desfallsige Requisirion in seinem Vaterlande zur Untersuchung
und Bestrafung gezogen werden, welche fär einen Dänischen Unterrhan in
die-