Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf 
jenseitige Requisition bewirkt werden, wird ein Kartelgeld nicht entrichtet. 
g. 15. 
Den beiderseitigen Behoͤrden und Unterthanen wird strenge untersagt 
werden, Deserteurs oder folche Militairpflichtige, die ihre desfallsige Befreiung 
nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen, deren 
Aufenthalt zu verbeimlichen, oder dieselben, um sie etwanigen Reklamationen 
zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es nicht geskattet. 
werden, daß von irgend einer fremden Macht dergleichen Individuen innerhalb 
der Staaten der kontrahirenden Theile angeworben werden. 
. 16. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militair- 
Michtigen, und der Befoͤrderung der Flucht deffelben schuldig macht, wird mit 
einer nachdrücklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt. 
. 17. 
Gleichmaͤßig wird es den Unterthanen beiber kontrahirenden Staaten 
untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Sattel und Reit- 
zeug, Armatur und Montirungsstuͤcke zu kaufen, oder sonst an sich zu bringen. 
Der Uebertreter diefes Verbots wird nicht allein zur Herausgabe dergleichen an 
sich gebrachten Gegenstaͤnde, ohne den mindesten Ersatz, oder zur Erstattung 
des Werths angehalten, sondern auch uͤberdies noch mit einer Geld- oder Ge- 
faͤngnißstrafe belangt werden, wenn bewiesen wird, daß er wissentlich von ei- 
nem Deserteur eiwas gekauft oder an sich gebracht hat. In einem solchen Ue- 
bertretungsfalle hat der Dänische Unterthan entweder eine Geldstrafe, oder eine 
Gefängnißstrafe bei Wasser und Brodt bis zu dreimal fünf Tagen verwirkt. 
. 1 . 
Jede gewaltsame ober heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorio, 
WVerführung jenseitiger Soldaten zur Desertien, oder anderer Unterthanen zum 
Austreten mit Berletzung ihrer Militairpflicht, ist ftreng untersagt. 
Derjenige Dänische Unterthan, welcher sich einer solchen Ueberrrerung in 
den Preußischen Landen schuldig gemacht, soll nach den unterm oten und gösten 
Juni 18190. erlassenen, die Bestrafung fremder Werbungen betreffenden Ver- 
ordnungen für Dänemark und die Herzosthümer Schleswig) Holstein und 
Lauenburg, bestraft werden. 
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von 
seinem Vaterlande aus auf obige Art auf jenfeitige Unterthanen zu wirken 
sucht, wird auf desfallsige Requisirion in seinem Vaterlande zur Untersuchung 
und Bestrafung gezogen werden, welche fär einen Dänischen Unterrhan in 
die-
	        
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