Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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. 27. 
Bis zu dem Einereten einer solchen Revision und später in der Zwischen- 
zeit von einer Revision bis zur andern, erleidet der Katastralertrag der besteue- 
rungsfähigen (der wirkiich besteuerten, wie der nach #. 8. bis 10. zur Scteuer 
uur geit nicht herangezogenen) Grundstücke, außer der im #. 25. gedachten Be- 
(— materieller Irrthümer, im Einzelnen und im Ganzen nur dadurch 
eine Veränderung, daß # 
a) besteuerungssähige Ländereien durch Alluvion, Trockenlegung eines Fluß- 
bettes 2c. neu entstehen, oder durch Abspülung, bleibende Ueberschwem- 
mung, totale Dersandung 2c. untergehen oder für die Dauer ertragsun- 
sähig werden, oder dadurch, daß 
b) Gebude durch Neubau entstehen, oder durch Abbruch, Einsturz, Brand 2c. 
eingehen, oder durch Umwandlung aus der Klasse der lediglich nach der 
Grundsläche besteuerten (5. 21.), in die der außerdem auch noch nach dem 
Miethwerthe besteuerten Gebdude (5. 17. und 22) oder aus der letztern 
Klasse in die erstere übergehen, oder endlich durch Veränderungen in 
ihrer Substanz, namentlich also durch das Aussetzen oder Abnehmen eines 
Stockwerks oder durch das Anbauen oder Abbrechen eines Gebudetheils 
am steuerbaren Reinertrage wesemlich gewinnen oder verlieren. 
¾ 28. 
Neu entstandene Ländereien bleiben in dem Jahre, in welchem sie ent- 
standen sind, und demnächst noch zwei Jahre hindurch unbesteuert. 
Neu erbauete oder vom Grunde aus wieder aufgebauete steuerpflichuge 
Gebaude unterliegen in dem Jahre, in welchem sie bewohnbar werden und dem- 
ndchst noch zwei volle Jahre hindurch, keiner andern Besteuerung als derjenigen, 
nach dem bisherigen Kactastralertrage der Grundstäche. Nach Ablauf dieser Zeit 
beginnt die Besteuerung nach den Bestimmungen des +. 17. zu b. 
. 29. 
Veränderungen im Reinertrage der Grundstuͤcke, welche durch Urbar- 
machung, Kulturverbesserung u. s. w, oder Veroͤdung, Kulturverschlechterung 
u. s. w., eintreten, haben nicht früher einen Einfluß auf die Besteuerung, als bis 
die im 9. 26. vorbehaltenen periodischen Revisionen der Katastralerträge der 
Grundstücke eintreten. Nur in den Fdllen, wo an die Stelle der Weinerbauung 
eine andere Benutzungsart des Bodens oder an die Stelle des Ackerbaues Holz- 
zucht getreten ist, soll ausnahmsweise auch außer den periodischen Revisionen 
eine anderweite Ermirtelung des Katastralertrages stattfinden und das Resultat 
dieser neuen Ermirtelung bei der Grundsteuerveranlagung des nächsten Jahres 
zu Grunde gelegt werden. — Dergleichen Ermittelungen sind sedoch nach einem 
durch die Amrsblatter bekannt zu machenden Turnus nur von 5 zu 5 Jahren 
zulassig und dürfen jedesmal nur auf diesenigen Grundbesitzer ausgedehnt wer- 
den, welche resp. mindestens 10 Quadratruthen Weinland in eine andere Kultur- 
art umgewandelt oder mindestens einen Morgen Ackerland mit Holz bepflanzt 
oder angesaͤet und von dieser Veränderung den Bezirkssteuer-Kontroleur vor dem 
Beginn des Jahres in Kenntniß gesest haben, in welchem die Ermittelung nach 
dem seststehenden Turnus stattfinden soll. 
(No. 1961.) Jahbrgang 1879. F Bei
	        
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