Schiffsvermessung.
Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung
des Eigentums des Schiffs oder der einzelnen
Schiffsanteile beruht, die Nationalität
des Reeders oder der Mitreeder
und den Tag der Eintragung des Schiffs.
Über diesen Eintraß des Schiffs in das
S. wird von der Registerbehördedas *
Certifikat, d. h. eine mit dem Inhalt vo
der Eintragunß übereinstimmende Urkunde
ausgefe t6 welche zum Nachweis
des Rechts, die Reichsflagge zu führen,
erforderlich ist und zugleich die Stelle eines
Seepasses vertritt. Vor Eintragung des
Schiffs ins S. und vor Ausfertigung des
Certifikats darf das Recht, die Reichsflagge
u führen, überhaupt nicht ausgeübt wern.
Es ist jedoch Schiffen von nicht mehr
als 50 chm Bruttoraumgehalt nachgelassen,
die Neichsslagge auch ohne Eintragung
in das S. und Erteilung des Certifikats
. führen. Vgl. Bundes-(Reichs-) Gesetz,
etreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe
und ihre Befugnis zur Führung
der Bundesflagge, vom 25. Okt. 187
(Bundesgesetzblatt, S. 35 ff.); Anweisung
für die deutschen Schiffsregisterbehörden,
betreffend die Eintragung der nach der
Sphissspermessungserdnung vom 5. Juli
1872 ermittelten Vermessungsergebnisse
in die Schiffscertifikatsformulare, vom b.
Jan. 1873 (Reichszentralblatt, S. 156);
Reichszeseg betreffend die Registrierung
und die Sreichnung der Kauffahrteischiffe,
vom 28. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt,
S. 184); Verfügung des Reichskanzlers
vom 13. Nov. 1873 über die
Registrierung und Bezeichnung der Kauffohsteischife
Reichszentralblatt, S. 367).
Schiffsvermessung, die amtliche Ausmessung
eines GEchhe, deren Ergebnis
namentlich für die von dem Schiff, z. B.
für die Benutzung eines Hafens, zu entrichtenden
Abgaben maßgebend ist. Die
erfolgte S. und der Raumgehalt des vermessenen
Schiffs werden im sogen. Meßbriefbescheinigt.
Nach der für das Deutsche
Reich erlassenen Schiffsvermessungsordnung
erfolgt die Vermessung nach dem
Metermaß durch die von den Landesregie-Grungen
bestellten Vermessungsbehörden,
über welchen die Revisionsbehörden stehen.
Die Aussicht über das gesamte Schiffsver-517
messungswesen wird von dem Reichskanzler
durch Schiffsvermessungsin--spektoren
ausgeübt. Das Vermessungsverfahren
ist der Regel nach ein vollständigese,
nur ausnahmsweise ein abgelir
tesc, namentlich dann, wenn das
i ganz oder teilweise beladen oder die
ständige Vermessung aus andern Gründen
unthunlich ist. In dem Meßbrief ist
sowohl der Brutto= als der Nettoraumgehalt
des Schiffs nach Kubikmetern und
zueleich nach den entsprechenden britischen
egistertons anzugeben. Unter Bruttoraumgehalt
wird nämlich das Ergebnis
der Vermessung aller Räume des Schiffs,
in Körpermaß ausedrückt verstanden,
während man mit Nettoraumgehalt das
nach Abzug der Logisräume der Schiffsmannschaft
und der etwaigen Maschinen-,
Dampfkessel= und Kohlenräume ¾l ergebende
Resultat bezeichnet. Auch mehrere
andre W Seemächte sowie die
nordamerikanische Union habenihr Schiffsvermessungsverfahren
neu reguliert, und
nach vorgängiger Zusicherung der Gegenseitigkeit
ist von dem Reichskanzler bekannt
egeben worden, daß und inwieweit die
chiffsvermessungen jener Staaten in
deutschen Häfen anzuerkennen sind; so
in Ansehung der in dänischen, österreiisch-ungarischen
und nordamerikanischen
chiffspapieren enthaltenen Vermessungzangaben
durch Bekanntmachung vom 271.
Dez. 1872 (Reichszentralblatt, S. 163),
für Frankreich und England durch Bekanntmachung
vom 2. Okt. 1873 (Zentralblatt,
S. 316) und für Italien burch
Bekanntmachung. vom 25. Aug. 187
(Zentralblatt, S. 323). Endlich sind durch
ekanntmachung des Meichscanzlerg vom
8. Juli 1874 (Zentralblatt, S. 282) über
das Ermittelungsverfahren und die Ausfertigung
des Meßbriefs für Dampsschiffe,
weelche den Suezkanal passieren, im Anschluß
an die von der internationalen
Kommission zur Regelung der Abgaben
auf dem Suezkanal gefaßten Beschlüsse
besondere Bestimmungen gegeben worden.
Vgl. Bekanntmachung, betreffend die
Schiffsvermessungsordnung, vom 5. Juli
1872 (Reichsgesetzblatt, S. 270) nebst Formularen
A—E zu Meßbriefen und nebst