Volltext : Staats-Lexikon.

Schiffsvermessung.

Rechtsgrund,  auf  welchem  die  Erwerbung
des  Eigentums  des  Schiffs  oder  der  einzelnen
  Schiffsanteile  beruht,  die  Nationalität
  des  Reeders  oder  der  Mitreeder
und  den  Tag  der  Eintragung  des  Schiffs.
Über  diesen  Eintraß  des  Schiffs  in  das
S.  wird  von  der  Registerbehördedas  *

Certifikat,  d.  h.  eine  mit  dem  Inhalt  vo

der  Eintragunß  übereinstimmende  Urkunde
  ausgefe  t6  welche  zum  Nachweis
des  Rechts,  die  Reichsflagge  zu  führen,
erforderlich  ist  und  zugleich  die  Stelle  eines
Seepasses  vertritt.  Vor  Eintragung  des
Schiffs  ins  S.  und  vor  Ausfertigung  des
Certifikats  darf  das  Recht,  die  Reichsflagge
u  führen,  überhaupt  nicht  ausgeübt  wern.
  Es  ist  jedoch  Schiffen  von  nicht  mehr
als  50  chm  Bruttoraumgehalt  nachgelassen,
  die  Neichsslagge  auch  ohne  Eintragung
in  das  S.  und  Erteilung  des  Certifikats
.  führen.  Vgl.  Bundes-(Reichs-)  Gesetz,
etreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe
  und  ihre  Befugnis  zur  Führung
der  Bundesflagge,  vom  25.  Okt.  187
(Bundesgesetzblatt,  S.  35  ff.);  Anweisung
für  die  deutschen  Schiffsregisterbehörden,
betreffend  die  Eintragung  der  nach  der
Sphissspermessungserdnung  vom  5.  Juli
1872  ermittelten  Vermessungsergebnisse
in  die  Schiffscertifikatsformulare,  vom  b.
Jan.  1873  (Reichszentralblatt,  S.  156);
Reichszeseg  betreffend  die  Registrierung
und  die  Sreichnung  der  Kauffahrteischiffe,
  vom  28.  Juni  1873  (Reichsgesetzblatt,
  S.  184);  Verfügung  des  Reichskanzlers
  vom  13.  Nov.  1873  über  die
Registrierung  und  Bezeichnung  der  Kauffohsteischife
  Reichszentralblatt,  S.  367).
Schiffsvermessung,  die  amtliche  Ausmessung
  eines  GEchhe,  deren  Ergebnis
namentlich  für  die  von  dem  Schiff,  z.  B.
für  die  Benutzung  eines  Hafens,  zu  entrichtenden
  Abgaben  maßgebend  ist.  Die
erfolgte  S.  und  der  Raumgehalt  des  vermessenen
  Schiffs  werden  im  sogen.  Meßbriefbescheinigt.
  Nach  der  für  das  Deutsche
Reich  erlassenen  Schiffsvermessungsordnung
  erfolgt  die  Vermessung  nach  dem
Metermaß  durch  die  von  den  Landesregie-Grungen
  bestellten  Vermessungsbehörden,
über  welchen  die  Revisionsbehörden  stehen.
Die  Aussicht  über  das  gesamte  Schiffsver-517



messungswesen  wird  von  dem  Reichskanzler
  durch  Schiffsvermessungsin--spektoren
  ausgeübt.  Das  Vermessungsverfahren
  ist  der  Regel  nach  ein  vollständigese,
  nur  ausnahmsweise  ein  abgelir
  tesc,  namentlich  dann,  wenn  das
i  ganz  oder  teilweise  beladen  oder  die
ständige  Vermessung  aus  andern  Gründen
  unthunlich  ist.  In  dem  Meßbrief  ist
sowohl  der  Brutto=  als  der  Nettoraumgehalt
  des  Schiffs  nach  Kubikmetern  und
zueleich  nach  den  entsprechenden  britischen
egistertons  anzugeben.  Unter  Bruttoraumgehalt
  wird  nämlich  das  Ergebnis
der  Vermessung  aller  Räume  des  Schiffs,
in  Körpermaß  ausedrückt  verstanden,
während  man  mit  Nettoraumgehalt  das
nach  Abzug  der  Logisräume  der  Schiffsmannschaft
  und  der  etwaigen  Maschinen-,
Dampfkessel=  und  Kohlenräume  ¾l  ergebende
  Resultat  bezeichnet.  Auch  mehrere
andre  W  Seemächte  sowie  die
nordamerikanische  Union  habenihr  Schiffsvermessungsverfahren
  neu  reguliert,  und
nach  vorgängiger  Zusicherung  der  Gegenseitigkeit
  ist  von  dem  Reichskanzler  bekannt
egeben  worden,  daß  und  inwieweit  die
chiffsvermessungen  jener  Staaten  in
deutschen  Häfen  anzuerkennen  sind;  so
in  Ansehung  der  in  dänischen,  österreiisch-ungarischen
  und  nordamerikanischen
chiffspapieren  enthaltenen  Vermessungzangaben
  durch  Bekanntmachung  vom  271.
Dez.  1872  (Reichszentralblatt,  S.  163),
für  Frankreich  und  England  durch  Bekanntmachung
  vom  2.  Okt.  1873  (Zentralblatt,
  S.  316)  und  für  Italien  burch
Bekanntmachung.  vom  25.  Aug.  187
(Zentralblatt,  S.  323).  Endlich  sind  durch
ekanntmachung  des  Meichscanzlerg  vom
8.  Juli  1874  (Zentralblatt,  S.  282)  über
das  Ermittelungsverfahren  und  die  Ausfertigung
  des  Meßbriefs  für  Dampsschiffe,
weelche  den  Suezkanal  passieren,  im  Anschluß
  an  die  von  der  internationalen
Kommission  zur  Regelung  der  Abgaben
auf  dem  Suezkanal  gefaßten  Beschlüsse
besondere  Bestimmungen  gegeben  worden.
Vgl.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Schiffsvermessungsordnung,  vom  5.  Juli
1872  (Reichsgesetzblatt,  S.  270)  nebst  Formularen
  A—E  zu  Meßbriefen  und  nebst